Pauschalierung der Lohnsteuer

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist in einigen Fällen ein vereinfachtes Verfahren zur Lohnsteuerberechnung für das Einkommen eines Arbeitnehmers. Bei der Pauschalierung wird die Lohnsteuer nach dem durchschnittlichen oder gesetzlichen Steuersatz vom Arbeitgeber erhoben, nicht nach dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers. Gleichzeitig ist die Pauschalsteuer endgültig.

Pauschalierung der Lohnsteuer – Verfahren

Die Lohnsteuer wird in der Regel nach den Steuermerkmalen der elektronischen Lohnsteuerabzugsbesonderheiten aus der Lohnsteuertabelle ausgelesen. Unter bestimmten Bedingungen kann die Einkommensteuer pauschal sein (Prozentsatz). Wenn der Arbeitgeber eine feste Lohnsteuer hat, muss er zudem noch zusätzlich eine feste Kirchensteuer sowie einen Solidaritätszuschlag erheben. Für den Fall, dass es sich hierbei um einen 450 Euro-Job handelt, die mit 2 % pauschal besteuert werden, fällt eine zusätzliche Kirchensteuerpauschale oder Solidaritätszuschlag nicht an. Die Abgeltungssteuer von 2 % ist eine Pauschalsteuer und umfasst darüber hinaus noch den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer. Die Mehrheit aller Steuerzahler muss seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Bei der pauschalierten Lohnsteuer umfasst der Solidaritätszuschlag weiterhin 5,5 % der pauschalierten Lohnsteuer.

Pauschalierung der Lohnsteuer nach §40 ff

Bei diversen Leistungen des Arbeitgebers ist eine feste Einkommensteuer nur möglich, sofern die entsprechende Leistung extra zum bereits zu zahlenden Arbeitsentgelt durchgeführt wird. Diese beinhalten beispielsweise:

§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

Pauschalierung der Lohnsteuer für Fahrten zwischen Arbeit und Eigenheim

Kostenlose oder ermäßigte Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sowie pauschale Zuschüsse für Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte: In diesen Fällen wird der Arbeitgeber zusätzlich zu den bereits gezahlten Zulagen oder Löhnen der Zuschuss nicht darüber hinausgehen, welcher der Arbeitnehmer zu leisten hat und diesen als Werbungskosten geltend zu machen.

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Sachzuwendungen

Im Wesentlichen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

a) Neben der bereits erbrachten Gegenleistung gewährte Zuwendungen, die nicht in Geldform erbracht werden, und Einkommensteuer (nach der Definition des § 4V Nr. 1 EStG) bei Zuwendungen an Nichtbeschäftigte von Steuerpflichtigen, Verbrauchsteuer Sie können besteuert werden bei a pauschal 30% der Kosten des Problems, das Sie einschließen. Diese Pauschalsteuer fällt nicht an, wenn der Leistungsempfänger Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist, aber auch diese Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer und wirkt sich wie die Pauschallohnsteuer auf die Einkommensteuer aus. Der entsprechende Betrag wird an den Spendenempfänger abgerechnet (§37bIII, IV EStG). Da es sich um ein Wahlrecht handelt, sollte auf jeden Fall der Empfänger über die Pauschalbesteuerung durch den Spender informiert werden. Andernfalls kann der Empfänger die Rechtssicherheit bezüglich seiner steuerlichen Situation verlieren (§37b III EStG).

b) Auch die Einkommensteuer auf Sachprämien, die dem Steuerpflichtigen als Teil aller Einkunftsarten zufließen, kann vom Sachprämiengeber unter speziellen Voraussetzungen pauschal abgeführt werden (§37aEStG). Auch hier gibt es keinen Fall von Lohnsteuer, aber zumindest nicht immer, aber auch hier wird die Fixsteuer als Lohnsteuer angesetzt, und der Empfänger wird von den Sachprämien über die Fixsteuer darüber informiert.

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