Hat man eine Photovoltaikanlage und wird der darüber gewonnene Strom in das öffentliche Netz eingespeist, ist das steuerrechtlich als Einkommen (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer) relevant. Trifft das zu, können die Kosten einer Photovoltaikanlage ebenso steuerlich abgesetzt werden. Daruner fallen die Kosten des Betriebs und der Wartung ebenso wie die Anschaffungskosten.
Die Photovoltaikanlage unter steuerlichen Gesichtspunkten
Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ist steuerlich betrachtet ziemlich kompliziert. Dennoch kann mit der Stromerzeugung mithilfe der Sonne einiges an Steuern gespart werden. Wird die Anlage nicht nur rein privat genutzt, wird sie Steuerrelevant. Sobald der erzeugte Strom verkauft wird, ist man selbst unternehmerisch tätig. Wer unternehmerisch tätig wird, gilt in Deutschland als Gewerbetreibender und muss seine Einnahmen versteuern.
Dabei betreffen die Betreibung der Anlage und den Verkauf des Stromes Bereiche Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Nicht steuerlich relevant ist die Photovoltaikanlage, wenn diese ausschließlich privat genutzt wird. In diesem Falle spricht man im Steuerrecht von Liebhaberei. Dies Bedeutet für den Betreiber, dass auf den entstehenden Einnahmen aus dem Anlagebetrieb keine Einkommens- und Gewerbesteuer erhoben werden. Die Umsatzsteuer bleibt ebenso ein rein privates Vergnügen. Bei einer rein privaten Nutzung verlieren die Betreiber jedoch auch einige Vorteile bei der Erstellung ihrer Steuererklärung.
Eigenverbrauch oder Verkauf des Stromes
Bei der privaten Nutzung ist immer dann vom Eigenverbrauch die Rede, wenn der produzierte Strom nur teilweise oder gar nicht verkauft wird, sondern selbst verbraucht. Dies muss ebenfalls in der Steuererklärung mit angegeben werden. Für die Berechnung des Eigenverbrauches für die Einkommensteuererklärung gibt es drei verschiedene Varianten:
- Pauschale Ermittlung
- Fiktiver Einkaufspreis
- Auf Grundlage der Herstellungs- und Anschaffungskosten
Der Eigenverbrauch muss ebenfalls bei der Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Wird die Anlage einem Unternehmen voll zugeordnet, erhält der Eigentümer einen Vorsteuerabzug auf alle Ausgaben. Keine Vorsteuer kann auf die privaten Kosten erhoben werden. Hinzu kommt der Bereich der Gewerbesteuer, da mit der Anlage gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Seit dem 01.01.2019 entfällt für kleinere Photovoltaikanlagen die Gewerbesteuererklärung. Somit ist die Gewerbesteuer nur noch bei Anlagen ab einer Leistung von mehr als 10 kW fällig.
Grundsätzlich gliedern sich die Steuern bei dem Betrieb der Anlage wie folgt:
- Einkommensteuer: Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben, Eigenverbrauch stellt eine Einnahme dar, Sonderabschreibungen und IAB sind möglich, Befreiung von der Steuer ab 2021 möglich sobald die Anlage unter 10 kW Leistung erzeugt
- Umsatzsteuer: Option Kleinunternehmer, Eigenverbrauch ist ebenfalls umsatzsteuerpflichtig, USt-Voranmeldungen und –Jahreserklärungen
- Gewerbesteuer: Keine Pflicht für Anlagen unter 10 kW, über 10 kW gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr
- Grunderwerbsteuer: Nur bei reiner Eigennutzung und Dachziegel-Photovoltaik-Anlagen, Keine Steuer sobald Strom eingespeist wird
- Bauabzugsteuer: Für Reparaturen und Errichtung 15 % der Rechnung, Steuerfrei bei Vermietung bis 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro
Nicht steuerlich relevant ist die Photovoltaikanlage, wenn diese ausschließlich privat genutzt wird. In diesem Falle spricht man im Steuerrecht von Liebhaberei. Dies Bedeutet für den Betreiber, dass auf den entstehenden Einnahmen aus dem Anlagebetrieb keine Einkommens- und Gewerbesteuer erhoben werden. Die Umsatzsteuer bleibt ebenso ein rein privates Vergnügen. Bei einer rein privaten Nutzung verlieren die Betreiber jedoch auch einige Vorteile bei der Erstellung ihrer Steuererklärung.
Eigenverbrauch oder Verkauf des Stromes
Bei der privaten Nutzung ist immer dann vom Eigenverbrauch die Rede, wenn der produzierte Strom nur teilweise oder gar nicht verkauft wird, sondern selbst verbraucht. Dies muss ebenfalls in der Steuererklärung mit angegeben werden.
Für die Berechnung des Eigenverbrauches für die Einkommensteuererklärung gibt es drei verschiedene Varianten:
- Pauschale Ermittlung
- Fiktiver Einkaufspreis
- Auf Grundlage der Herstellungs- und Anschaffungskosten
Der Eigenverbrauch muss ebenfalls bei der Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Wird die Anlage einem Unternehmen voll zugeordnet, erhält der Eigentümer einen Vorsteuerabzug auf alle Ausgaben. Keine Vorsteuer kann auf die privaten Kosten erhoben werden. Hinzu kommt der Bereich der Gewerbesteuer, da mit der Anlage gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Seit dem 01.01.2019 entfällt für kleinere Photovoltaikanlagen die Gewerbesteuererklärung. Somit ist die Gewerbesteuer nur noch bei Anlagen ab einer Leistung von mehr als 10 kW fällig.
Grundsätzlich gliedern sich die Steuern bei dem Betrieb der Anlage wie folgt:
- Einkommensteuer: Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben, Eigenverbrauch stellt eine Einnahme dar, Sonderabschreibungen und IAB sind möglich, Befreiung von der Steuer ab 2021 möglich sobald die Anlage unter 10 kW Leistung erzeugt
- Umsatzsteuer: Option Kleinunternehmer, Eigenverbrauch ist ebenfalls umsatzsteuerpflichtig, USt-Voranmeldungen und – Jahreserklärungen
- Gewerbesteuer: Keine Pflicht für Anlagen unter 10 kW, über 10 kW gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr
- Grunderwerbsteuer: Nur bei reiner Eigennutzung und Dachziegel-Photovoltaik-Anlagen, Keine Steuer sobald Strom eingespeist wird
- Bauabzugsteuer: Für Reparaturen und Errichtung 15 % der Rechnung, Steuerfrei bei Vermietung bis 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro
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