Pkw-Entnahme bzw.-Veräußerung

Eine Entnahme liegt vor, wenn Sie als Unternehmer verschiedene Vermögenswerte für Ihre privaten Zwecke nutzen. Diese Güter bedürfen der gesonderten Abrechnung, zudem hat eine Entnahme Auswirkungen auf das Betriebsvermögen. Dies ist im § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt.

Voraussetzungen einer Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung

Hierzu muss erstens der Pkw oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sein und zweitens muss der Pkw zum Firmenvermögen gehören.

Was ist bei einer Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung steuerlich zu beachten?

Eine solche Entnahme ist einer entgeltlichen Lieferung bzw. Werklieferung steuerlich gleichgestellt. Diese wiederum ist im § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 WpHG 1 UStG geregelt. Der Unternehmer wird darin wie ein Letztverbraucher behandelt. Die Steuerlast, die diese Person zu tragen hätte, wird ermittelt.
Ist der Pkw nur zum Teil Firmenvermögen, beschränkt sich die Entnahme auf den Teil des Pkws, des Firmenvermögen ist.

Zuordnung zum Firmenvermögen

Ein Objekt wird der Gesellschaft nicht nach ertragsteuerlichen Merkmalen, also nicht nach Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen, zugeordnet. Entscheidend ist, ob der Unternehmer das Auto dem unternehmerischen oder nicht-unternehmerischen Tätigkeitsbereich zugeordnet. Es können nur solche Gegenstände zum Firmenvermögen gezählt werden, die der Unternehmer zu mindestens zehn Prozent nutzt. Andernfalls entfällt der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten. Dies ist im § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geregelt. Für diese Beschränkung des Zuteilungsrechts ist unerheblich, ob die Sache innerhalb der Gemeinschaft gekauft, hergestellt, eingeführt oder erworben wurde. Dies Zuordnung gilt im Übrigen für alle gemischt genutzten Gegenstände. Wird der Pkw nicht unternehmerisch, sondern privat genutzt, ist seine Veräußerung bzw. Entnahme überhaupt nicht steuerbar.

Übergibt der Unternehmer den teils unternehmerischen und teils nicht unternehmerischen Pkw vollständig an das Unternehmen, so können die Vorsteuer aus dem Erwerb, der Herstellung und der Nutzung voll abgezogen werden, wenn er die Sache für Verkäufe verwendet, bei denen der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.

Vorsteuerabzug bei Pkw-Entnahme bzw. -Veräußerung

Die Besteuerung der Entziehung eines dem Unternehmen überlassenen Fahrzeugs unterliegt der Besteuerung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG. Das demontierte Auto oder dessen Bestandteile müssen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sein.

Wird ein Pkw aus dem Vermögen der Gesellschaft entnommen, die bei Erwerb oder Herstellung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegt die Entnahme selbst mangels Vorsteuerabzug im Erwerbszeitpunkt nicht der Besteuerung; auch eine Vorsteuerberichtigung kommt nicht in Frage.

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