Pkw-Nutzung im Steuerrecht

Der Firmenwagen bzw. die Pkw-Nutzung ist aus der Sichtweise des Arbeitnehmers oft sinnvoll, weil man sich die Kosten für Anschaffung, Unterhalt, Versicherung und Wartung spart. Zwar muss man die private Nutzung versteuern aber oft lohnt es sich einfach.

Pkw-Nutzung – Implikationen

Die private Pkw-Nutzung gilt beim Finanzamt als geldwerter Vorteil. Man wählt zwischen zwei Möglichkeiten: die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch. Die gewählte Variante gilt dann für das ganze Kalenderjahr. Ein Wechsel von einer Methode zur anderen innerhalb eines Kalenderjahres ist nicht möglich.

Ein-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuch

In einem Fahrtenbuch werden alle Fahrten dokumentiert. Der Anlass der Pkw-Nutzung ist vom Arbeitnehmer direkt einzutragen. Fahrtenbücher können auch digital geführt werden. Digitale Fahrtenbücher, die Termine, Ziele und Kilometerstand automatisch erfassen, sind einfacher als manuelle und bieten den Vorteil, dass Reisegründe innerhalb einer Woche einzutragen sind. Wenn ein Fahrtenbuch verwenden wird, werden alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Auto versteuert – einschließlich der jährlichen Abschreibung des Fahrzeugs ohne Sonderabschreibung. Der Bewertung liegt nicht der Listenpreis zugrunde, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer. Bei einem Gebrauchtwagen ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung von Alter und Zustand des Fahrzeugs zu schätzen. Wenn der Pkw viel genutzt wird, ist die Ein-Prozent-Regel oft die günstigere Variante.

Gelwerter Vorteil

Für den geldwerten Vorteil wird die private Pkw-Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises angesetzt. Die Ein-Prozent-Flatrate gilt nicht nur für gekaufte Fahrzeuge, sondern auch für geleaste. Maßgebend ist der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung inklusive Mehrwertsteuer, auch wenn beim Kauf keine Mehrwertsteuer angefallen ist.

Die Kostendeckelung: Wenn durch die Nutzung eines Dienstwagens durch den Unternehmer nur geringere Fahrzeugkosten anfallen, zum Beispiel weil er voll abgeschrieben ist, dürfen die tatsächlichen Kosten unter der 1-Prozent-Regelung liegen. Die private Nutzung wird dann einkommensteuerlich zu den vollen tatsächlichen Kosten bewertet. Als Freiberufler bzw. Selbstständiger ist für die private Nutzung Einkommenssteuer und Umsatzsteuer zu zahlen.

Elektro-Dienstwagen

Wer einen Elektro-Dienstwagen fährt, genießt auch bei der privaten Pkw-Nutzung einige Vorteile. Für die Besteuerung geldwerter Vorteile muss nur die Hälfte des Listenpreises ansetzt werden. Mitarbeiter, die einen Firmenwagen besitzen, zahlen nur 0,5 % des gesamten Listenpreises als monatlichen geldwerten Vorteil. Der Steuervorteil gilt für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 gekauft oder geleast wurden.

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