Pkw-Überlassung durch eine Personengesellschaft

Die Pkw-Überlassung Personengesellschaft ist für Gesellschafter ein wichtiges Thema. Denn überlässt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter ein Auto sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke, richtet sich die Umsatzsteuerbemessung danach, ob das Auto entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Pkw-Überlassung Personengesellschaft

Natürliche Personen können selbstständig oder als Geschäftsführer sowohl einer Kapitalgesellschaft als auch einer Personengesellschaft fungieren. Dann spricht man von einer Pkw-Überlassung durch eine Personengesellschaft.

Entgeltliche Pkw-Überlassung

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, kann die Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer regelmäßig das Auto überlassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie im Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer vereinbart hat, dass das Auto privat genutzt wird. Die Beteiligten können einer Übertragung auch mündlich oder konkludent im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zustimmen, etwa wenn das Unternehmen die Übertragung des Autos durch Lohnsteuerabzug als Arbeitslohn behandelt. Hierbei handelt es sich um eine entgeltliche Überlassung.

Wenn der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft mit der Geschäftsführung eine andere entgeltliche Leistung (oder eine andere Leistung, z. B. Vermietung) erbring, handelt er unternehmerisch.
Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer für die private Nutzung des Pkw kein gesondertes Entgelt, ist von einem Tauschgeschäft auszugehen. Das Entgelt für die Nutzungsüberlassung besteht aus einem Teil der Leistung des geschäftsführenden Gesellschafters (§ 10 Abs. 2 UStG). Es wird davon ausgegangen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug auch privat nutzen kann.

Unentgeltliche Pkw-Überlassung

Nimmt der Partner die Fahrzeugübergabe in seiner Eigenschaft als Partner, ohne entgeltliche Überlassungsvereinbarung und ohne Belastung des Privatkontos des Partners an, gilt die Überlassung als unentgeltlich. Diese ist im § 15.23 Abs. 5 UStAE geregelt. Eine unentgeltliche Überlassung bedarf eines gesonderten Nutzungsvertrags, andernfalls wird diese meist als versteckte Gewinnausschüttung behandelt.

Bei einer entgeltlichen Übertragung an den Gesellschafter wird das Fahrzeug aus Sicht der Personengesellschaft vollständig betrieblich genutzt und ist somit vollumfänglich Betriebsvermögen. Die Gesellschaft hat insoweit keine Zuteilungsmöglichkeit. Vermietet eine Personengesellschaft in ihrem Miteigentum stehende Fahrzeuge an ihre Partner für Fahrten zwischen Wohn- und Geschäftsort gegen Entgelt, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Ein kostenpflichtiger Service besteht auch, wenn die Privatkonten der jeweiligen Aktionäre belastet werden. Stellt eine Kapitalgesellschaft ihrer Komplementär-GmbH ein Auto zur Verfügung und wird das Auto vom Geschäftsführer der GmbH für berufliche und private Fahrten genutzt, so gelten die Ausführungen in der vorstehenden Abbildung entsprechend für das Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und der GmbH.

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