Private Veräußerungsgeschäfte sind im §23 des Einkommensteuergesetzes geregelt, insbesondere Gewinne oder auch Verluste. In der Steuererklärung werden Private Veräußerungsgeschäfte den sonstigen Einkünften zugeordnet.
Private Veräußerungsgeschäfte
Grundsätzlich zählen nachfolgende Geschäfte zu den Privaten Veräußerungsgeschäften:
- Veräußerungen von sonstigen privaten Wirtschafsgütern (Wertgegenstände wie Beispielsweise Devisen, Goldmünzen, Goldbarren oder vermietete Transportmittel) innerhalb von nur einem Jahr
- Veräußerungen von fremdgenutzten Immobilien innerhalb von einer Frist von 10 Jahren
Erzielt man mit den aufgezählten Gütern Einkünfte, erhöht sich damit die Spekulationsfrist von einem auf insgesamt zehn Jahre. Gewinne und Verluste aus einer anderen Einkunftsarten zählen können nicht mit privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. So zählen Wertpapierveräußerungen sowie die dazugehörigen Spekulationsgeschäfte zu Einkünften aus Kapitalvermögen. In diesen Fällen kommt die Abgeltungssteuer zum Tragen.
Gewinne und Verluste, welche in Zuge von Veräußerungsgeschäften entstehen, müssen nur dann versteuert werden, wenn die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies bedeutet der Verkauf findet zwischen der Anschaffung und dem Wiederverkauf der Ware statt. Unabhängig von ihrer Höhe müssen die Gewinne nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht mehr versteuert werden. In diesem Falle sind auch Verluste steuerlich irrelevant.
An dem Tag, an dem der Kaufvertrag in Kraft tritt, spricht man vom Tag der Anschaffung. Dies ist üblicherweise der Tag an dem ein notarieller Kaufvertrag unterzeichnet wird und nicht der Zeitpunkt der Lieferung, also dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Dasselbe Schema lässt sich für den Veräußerungszeitpunkt der Ware an einen Dritten anwenden.
Grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke
Veräußerungsgeschäfte im Privatbereich finden oftmals in direkten Zusammenhang mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten statt. Hierbei sind selbstständige Gebäudeteile, Gebäude, Eigentumswohnungen oder in einem Teileigentum stehende Räume (sog. Wirtschaftsgüter) von einer Besteuerung ausgenommen, sobald:
- in dem Zeitraum zwischen der Fertigstellung bzw. Anschaffung und Veräußerung
- oder im Jahr der Veräußerung plus den beiden vorangegangenen Jahren
Ausschließlich für eigenen Wohnzwecke verwendet wurden. Daneben sind von der Veräußerungsgewinnbesteuerung der Grund und Boden ausgenommen, wenn er zu den eigenen Wohnzwecken genutztes Wirtschaftsgut zählt. Ein häusliches Arbeitszimmer zählt beispielsweise nicht zu den eigenen Wohnzwecken, auch wenn der Abzug der Aufwendungen in der Steuererklärung unter Werbungskosten ausgeschlossen ist.
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