Realteilung gem. §16 Abs. 3EStG

Als Realteilung gem. §16 Abs. 3EStG bezeichnet man die Auflösung einer Personengesellschaft und die damit Verbundene Verteilung der Wirtschaftsgüter unter den einzelnen Mitunternehmern.

Realteilung gem. §16 Abs. 3EStG – Implikationen

Grundsätzlich kommt es bei dieser Art der Teilung ohne Anwendung von Sonderregelungen zu einer Aufdeckung der sogenannten stillen Reserven. Damit entsteht unter Umständen ein erheblicher Aufgabengewinn. Die Aufdeckung der stillen Reserven lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen verhindern. Dies ist der Fall sobald die Wirtschaftsgüter weiterhin betrieblich verwendet werden.

Die Realteilung gem. 16 Abs. 3 EStG stellt eine Vertiefung zu den detaillierten Ausführungen nach § 16 EStG dar. Dieser Abschnitt befasst sich mit den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb. Es lohnt sich, sich vorab mit diesem als Grundlage zu befassen.

Die Realteilung liegt immer bei einer Beendigung der Mitunternehmerschaft vor, bei der eine Übertragung der Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen erfolgt. In Bezug auf die Mitunternehmerschaft erfolgt eine Betriebsaufgabe. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, kann die Fortführung zu den Buchwerten erfolgen.

Voraussetzungen für eine Fortführung zu Buchwerten

Die zentrale Voraussetzung stellt der Verbleib der Wirtschaftsgüter in einem einzigen Betriebsvermögen dar. Dabei ist es ausreichend einen neuen Betrieb durch die Durchführung der Realteilung zu gründen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn etwa ein Teilbetrieb auf den Mitunternehmer übertragen wird und sich dadurch ein eigenständiger Betrieb gründet. Ebenfalls als Betriebsvermögen im Sinne der Realteilung gem. 16 Abs. 3 EStG gilt die Übertragung in ein Sonderbetriebsvermögen.

Ist ein Mitunternehmer der aufgelösten Gesellschaft mit dem Gesamthandsvermögen in einer anderen Mitunternehmerschaft, gilt dies nicht als Betriebsvermögen. Ebenfalls werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn eine Schwestergesellschaft durch eine Mitunternehmeridentität an die aufgelösten Gesellschafter gebunden ist. Im Rahmen einer Realteilung betrifft das Gesamtvermögen der aufzulösenden Mitunternehmerschaft alle Teilbetriebe, übertragene Wirtschaftsgüter und Anteile.

Hiervon nicht betroffen sind andre Betriebsvermögen, insbesondere Sonderbetriebsvermögen, im Rahmen der Mitunternehmer. Diese werden nach den allgemeinen Vorschriften behandelt. Einen Teilbetrieb stellt etwas eine 100-Prozent-Betieligung an einer Kapitalgesellschaft dar bzw. wird wie eine behandelt. Für die Beibehaltung der Buchwerte dürfen die Wirtschaftsgüter nach der Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum frühestens nach drei Jahren veräußert werden.

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