Rücklagenbildung nach §6b und §6c EStG

Rücklagenbildung nach §6b und §6c EStG kommt bei  Umstrukturierungen eines Unternehmens, etwa durch die Verlagerung von einer oder einzelner Betriebsstätten vor, da häufig Anlagevermögen veräußert werden muss.

Rücklagenbildung nach §6b und §6c EStG – Implikationen

Vor allem bei Grundstücken und Gebäuden führen die o.a. Veränderungen schnell zu hohen Erträgen, der sogenannten Aufdeckung stiller Reserven. Im Fall, dass diese Verkaufserlöse versteuert werden müssten, stünde dem Unternehmen infolgedessen ggf. nicht mehr genügend Kapital zur Verfügung, um an anderer Stelle Betriebsgrundstücke oder Gebäude zu erwerben.

Aus diesem Grund wurde der §6b EStG im Jahr 1964 in das EStG eingefügt und zielte von Anfang an auf die Erleichterung des Strukturausgleichs für Unternehmen ab. Grundsätzlich soll §6b EStG den Unternehmen die Möglichkeit bieten, teils hohe Erlöse aus der Veräußerung von begünstigten Wirtschaftsgütern quasi ungekürzt für Neuanschaffungen einzusetzen. Als sogenannte stille Reserven können bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Darunter Gebäude, Grund und Boden, sowie Aufwuchs eben dieser.

Grundlage dabei, ist immer die Übertragung des Eigentums von einer Person auf eine andere. Unabhängig davon, ob die Veräußerung freiwillig oder unter Zwang, wie etwas bei behördlichen Eingriffen und Zwangsversteigerungen, durch Tausch oder ausschließlich gegen Barzahlung erfolgt. Vernichtung, die Entnahme in das Privatvermögen und die Übertragung hingegen, stellen keine Veräußerung im Sinne des § 6b EStG dar.

Wichtige Voraussetzungen bei der Rücklagenbildung nach 6b und 6c EStG

Die Übertragung gemäss Rücklagenbildung nach §6b und §6c EStG kennt einige wichtige Voraussetzungen. Darunter die Sechsjahresfrist, die ein Wertgegenstand im Unternehmen verbracht haben muss. Zum begünstigen Personenkreis nach §6b Abs. 1 EStG zählen Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften, wobei auch hier bestimmte Einschränkungen gelten. Namentlich für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach §13a EStG erwirtschaften.

Um die Übertragung der stillen Reserven zu ermöglichen, muss der Veräußerungserlös reinvestiert werden. Dabei muss ein, nicht unbedingt, neuwertiges Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden, auf das die stillen Reserven des alten Wirtschaftsgutes nach §6b Abs. 1 EStG übertragen werden können. Das veräußerte Wirtschaftsgut und das Reinvestitionsgut müssen nicht funktionsgleich sein. Unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen können auch Erweiterung, Umbau, Ausbau von Gebäuden als Reinvestition in möglichen Szenarien zum Tragen kommen.

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