Unternehmen, die vor dem finanziellen Zusammenbruch stehen können oft saniert werden. Der Sanierungsgewinn ist dann der Gewinn, welcher sich aus dem Schuldenerlass (Forderungen der Gläubiger) ergibt. Verzichten die Gläubiger auf die Zahlung der Schulden, wird das betroffene Unternehmen gerettet und des entsteht ein steuerlicher Sanierungsgewinn. Wenn Schulden erlassen werden, erhöht sich das Betriebsvermögen und des entsteht ein steuerlicher Gewinn, der theoretisch und formal der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Einstufung von Gewinnen durch die Sanierung
Letztlich entsteht durch den Sanierungsgewinn aber kein realer Gewinn. Daher war der Gewinn geregelt in § 3 Nr. 66 EStG a.F. bis zum 1.1.1998 (Veranlagungszeitraum 1997) steuerfrei. Weil jedoch die Steuerpflicht mit der aktuell geltenden Insolvenzordnung im Konflikt steht, wurde die Privilegierung des Gewinns aus der Sanierung durch die Finanzverwaltung per BMF-Schreiben wieder beschlossen. Seitdem gibt es zahlreiche Beschlüssen und Anordnungen der Finanzverwaltung zu dem Thema Sanierungsgewinn:
- In 2003 wurde eine neue Privilegierung des Gewinns durch den Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) geschaffen, die die Steuerfreiheit für die Körperschaftssteuer tatsächlich wiederherstellte und daher auf die Gewinne der Restschuldenbefreiung wie ebenso auf die Insolvenz der Verbraucher anzuwenden war. Nur die Gewerbesteuer unterlag nicht diesem Erlass zur Sanierung. Eine Steuerbefreiung lag hier dem Ermessen der berechtigten Gemeinde.
- Beschluss vom 11.2016 durch den großen Senat des BFH (GrS 1/15, BStBl II 2017, 393), dass die Steuerbegünstigungen des sog. Sanierungserlasses gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen und aus einem Erlass der Schulden entstehenden Gewinne aus der Sanierung generell wieder zu besteuern sind. Der große Senat war der Ansicht, dass der Sanierungserlass gegen den Richtsatz der Gesetzmäßigkeit verstößt und daher verfassungswidrig ist. Aus diesem Grund waren nicht nur die Gewinne noch laufender Sanierungen davon betroffen, sondern ebenfalls auch rückwirkend solche Fälle, in welchen der Sanierungserlass angewandt worden war.
- Am 27.06.2017 wurde dann mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken in Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BR-Drucks. 59/1/17 S. 10 ff.) in dem §3 EStG eine neue rechtliche Grundlage geschaffen. Außerdem wurde in §7b GewStG zugleich die gewerbesteuerliche Anwendung der Gewinne aus der Sanierung geregelt. Dabei standen diese neuen Regelungen unter dem Vorbehalt, dass die Kommission der EU mit Beschluss feststellt, dass jene Ausführungen entweder nicht als Beihilfen des Staates gelten oder es sich um vereinbare Beihilfen mit dem Binnenmarkt handelt.
Aktuell (2022) gilt, dass Sanierungsgewinne sowohl bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie bei der Gewerbesteuer steuerfrei zu stellen sind. Wir sind als Steuerberatung auf das Thema Sanierungsgewinne spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!