Scheinbestandteile treten steuerlich auf, wenn bspw. durch bauliche Maßnahmen des Mieters vorübergehend Sachen in das Gebäude eingebracht werden. Von einem temporären Einbau kann ausgegangen werden, wenn die Nutzungsdauer der eingebauten Gegenstände länger ist als die voraussichtliche Mietdauer, die eingebauten Gegenstände auch nach ihrem Ausbau nicht nur einen Schrottwert darstellen, sondern noch einen erheblichen Wiederverwendungswert haben und gem den Gesamtumständen, insbesondere nach Art und Zweck des Anschlusses, so dass mit einer späteren Beseitigung der Anlagen zu rechnen ist. Scheinbestandteile sind und bleiben dabei Eigentum des Mieters, das er auf eigene Kosten anbringt.
Scheinbestandteile sind bewegliche Wirtschaftsgüter.
Auch Gebäude können Scheinbestandteile sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Mieter lediglich das Grundstück mietet und nach dem Ende der Mietdauer verpflichtet ist, das betreffende Gebäude zu entfernen. Kann und soll das Gebäude nach dem Ende der Mietdauer vom Pächter übernommen werden, so handelt es sich hierbei nicht um einen Scheinbestandteil. Das wirtschaftliche Eigentum liegt in beiden Fällen beim Pächter.
Gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Steuerschuldner bei der Errichtung von Bauwerken der Leistungsempfänger. Laut Abschn. 13b.2. § 5 Nr. 2 UStAE umfasst auch den Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn diese fest mit einem Gebäude verbunden sind und der Liefergegenstand nicht ohne großen Aufwand an dem Gebäude befestigt oder von diesem getrennt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Betriebsgerät im Sinne des § 68 BewG handelt.
Beispiele einer steuerrechtlichen Behandlung
Die in ein Immobilienobjekt eingebaute Spüle zur Erzielung von Miet- und Pachteinnahmen und ein dort eingebauter Herd sind nicht (mehr) als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen, sondern als Schein Bestandteile, sofern sie sind nicht ich. S. des § 94 Abs. 1 und 2 BGB sofern sie ohne größere Probleme aus dem Gebäude entfernt werden können (Änderung der Rechtsprechung). Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich Verschleiß zu berücksichtigen sind.
Bei Erstveranlagungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016 wird die Finanzverwaltung nicht widersprechen, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung zur Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der Herd (erforderlich nach Landesgutachten) wurden als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt und deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigen Instandhaltungskosten.
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