Schlichte Änderung

Über die Schlichte Änderung kann man als Steuerpflichtiger den Steuerbescheid abändern lassen. Wichtig ist nur, dass Sie genau angeben, in welchem Punkt Sie eine Änderung wünschen.

Schlichte Änderung – Implikationen

Die Schlichte Änderung basiert auf §172 der Abgabenordnung. Hierbei wird im Gegensatz zum Einspruch, nicht der gesamte Steuerbescheid angegriffen. Vielmehr beschränkt sich der Antrag ausschließlich nur auf den benannten Sachverhalt. Und in der Regel wird das Finanzamt auch nur diesen Sachverhalt prüfen.

Schlichte Änderung – Antragsverfahren

Grundsätzlich kann eine solche Änderung gegenüber dem Finanzamt schriftlich per Post, per Fax oder aber auch über Elster erfolgen. Die Form der Beantragung der Änderung ist nicht maßgebend. Maßgebend sind aus steuerrechtlicher Sicht zwei andere Punkte. Und dazu gehört zum einen die Einhaltung der Frist. Mit Bekanntgabe vom Steuerbescheid durch das Finanzamt, muss man binnen von einem Monat eine Schlichte Änderung beantragen. Wird die Frist versäumt, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.

Zudem ist es wichtig, dass der Änderungsantrag bestimmt in der Sache sein muss. Das bedeutet, dass der Sachverhalt der im Steuerbescheid geändert werden soll, konkret benannt werden muss. Nur wenn das Finanzamt den Sachverhalt nachvollziehen kann, ist auch eine Bearbeitung und punktuelle Überprüfung möglich. Ist für das Finanzamt der Sachverhalt nicht erkennbar, wird von einem grundsätzlichen Einspruch gegen den Steuerbescheid ausgegangen.

Folgen von einem Änderungsantrag

Wird vom Finanzamt der Änderungswunsch geprüft und ist dieser richtig, erfolgt vom Finanzamt eine Änderung vom Steuerbescheid. Was hierbei für den Steuerzahler interessant ist, ein Steuerbescheid darf hierbei nur dahingehend geändert werden, damit er nicht zum Nachteil ausfällt. Der Steuerbescheid darf sich nicht verschlechtern, sondern nur zum Gunsten vom Steuerzahler auswirken. Ein Antrag auf Änderung von einem Steuerbescheid ist daher für einen Steuerzahler kein Risiko.

Einen Punkt muss man bei den Folgen noch beachten, nämlich die Vollziehung vom Steuerbescheid. Durch einen Änderungsantrag wird die Vollziehung vom Steuerbescheid nicht unterbunden. Das bedeutet, wird mit dem Steuerbescheid eine offene Steuerschuld ausgewiesen, so muss man hier eine Zahlung an das Finanzamt vornehmen. Sollte sich die Zahlung hinterher als fehlerhaft, beispielsweise bei der Höhe heraustellen, erfolgt durch das Finanzamt eine Erstattung. Eine Aussetzung der Vollziehung von einem Steuerbescheid kann man mit einem schlichten Änderungsantrag nicht begehren.

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