Schuldzinsen

Schuldzinsen stehen im Zusammenhang mit einem Kredit. Je nach Fall, beispielsweise wenn die Zinsen mit der Erzielung von Einkünften stehen, können Schuldzinsen steuerlich im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Bei der Geltendmachung gibt es zwei Möglichkeiten. Bei einer Selbstständigkeit, bei einem Unternehmen können Schuldzinsen als Betriebsausgabe aufgeführt und dementsprechend abgesetzt werden. Eine Absetzung ist aber auch bei Privatleuten möglich. Hier dann nicht aber als Betriebsausgabe, sondern dann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung. Damit ist auch klar, eine Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt setzt immer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung voraus. Damit die Werbungskosten dann auch berücksichtigt werden können, muss die Steuererklärung innerhalb der zulässigen Frist beim zuständigen Finanzamt auch eingereicht werden.

Schuldzinsen und die steuerliche Absetzung

Bei der Berücksichtigung von Zinsen bei Selbstständigen/ Unternehmenn gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wird zum Beispiel eine Maschine über einen Kredit finanziert, können die Zinsen als Betriebsausgabe aufgeführt werden. Möglich ist das, weil die Maschine als Einkommensquelle dient. Gleiches kann aber auch gelten, wenn es um neue Büromöbel oder eine andere Ausstattung geht. Auch diese steht im Zusammenhang mit dem Einkommen und damit als Betriebsausgabe. Bei Privatpersonen kann man auch Zinsen absetzen. Finanziert man zum Beispiel eine Immobilie oder Aktien über einen Kredit, ist eine Absetzung über die Werbungskosten möglich. Damit eine steuerliche Absetzung über die Werbungskosten möglich ist, muss bei der Immobilie eine Vermietung als Voraussetzung vorliegen. Wird die Immobilie ausschließlich privat genutzt, ist eine Berücksichtigung der Zinsen bei den Werbungskosten unzulässig. Grundsätzlich ist eine Berücksichtigung immer nur dann möglich, wenn es im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften in einer Verbindung steht.

Sonderfälle

Bei der Anwendung ob Schuldzinsen in der Steuererklärung berücksichtigt werden können, kann es auch Sonderfälle geben. Ein Sonderfall ist eine Immobilie die teilweise selbst genutzt, aber auch vermietet wird. In einem solchen Fall können nicht die vollen Zinsen berücksichtigt werden bei den Werbungskosten. Vielmehr muss es hier eine Aufteilung geben. Der Aufteilungsmaßstab kann dabei die Wohnfläche sein, die man privat nutzt und vermietet.

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