Selbstständige Gebäudeteile

Selbstständige Gebäudeteile werden aufgrund des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs klassifiziert und führen zu steuerlichen Auswirkungen.

Selbstständige Gebäudeteile – Implikationen

Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Man unterscheidet in:
  • Betriebsvorrichtungen – gehören zum Umlaufvermögen und können daher linear oder degressiv abgeschrieben werden. Im ersten Jahr ist nur eine anteilige (monatliche) Abschreibung zulässig. Auch wenn es sich um einen wichtigen Bestandteil des Gebäudes handelt, gilt es als bewegliches Vermögen.
  • Scheinbestandteile: Ein Scheinbestandsteil ist ein Gut, das vorübergehend in ein Gebäude eingebaut wird. Dafür gibt es drei Anforderungen, die gelten müssen: die Lebensdauer des eingesetzten Gegenstands länger als erwartet ist, das damit gerechnet werden muss, dass das Gut wieder entfernt wird, wenn der Gegenstand nach der Entnahme noch einen erheblichen Wiederverwendungswert hat
  • Gewerbliche Einbauten, Schaufenstereinlagen – Während privatrechtliche Ladeneinrichtungen und Fenstersysteme wesentliche Bauteile des Gebäudes sind, gelten sie steuerlich als selbstständige Gebäudeteile. Der Grund für diese Ungleichbehandlung liegt darin, dass Laden- und Schaufensterauslagen besonderen Zwecken dienen. Sie werden insgesamt wie Sachanlagen behandelt und wie Gebäude abgeschrieben
  • Sonstige Bauten – Zum Beispiel Mietereinbauten, diese sind nicht dem Vermieter oder Gebäudeeigentümer zuzurechnen, sondern dem Mieter. Nutzt ein Mieter Einbauten für betriebliche Zwecke, müssen diese in der Mieterbilanz aktiviert und abgeschrieben werden.
  • Photovoltaikanlagen – Diese sind als selbstständige Güter zu behandeln, auch wenn sie dachintegriert sind.

Selbstständige Gebäudeteile sind immer gesondert abzuschreiben. Zusammen mit unselbstständigen Teilen, müssen beide zusammen mit dem dazugehörenden Gebäude abgeschrieben werden.

Es ist nicht selten, dass mit Gebäuden im Steuerrecht Probleme aufkommen. Ein Gebäude kann im Ertragssteuerrecht aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen in der Bilianz. Bei einer falschen Abschreibung kann es daher zu Konsequenzen kommen.

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