Sonderabschreibung nach §7b EStG

Der Neubau von Mietwohnungen wird bis zum Jahr 2021 steuerlich gefördert. Durch den §7b Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) wird eine Inanspruchnahme von Sonderabschreibung nach §7b EStG ermöglicht.

Der Bedarf an günstigem Wohnraum ist in den letzten Jahren sehr stark gestiegen. Deshalb wurde ein steuerlicher Anreiz geschaffen, um durch entsprechende Baumaßnahmen neue Wohnungen herzustellen. Der Gesetzgeber verfolgt die Intention, Wohnungen durch geeignete Ausbaumaßnahmen in bereits vorhandenen Gebäuden neu zu schaffen. Wer eine solche Ausbaumaßnahme durchführen möchte, sollte die Grenzen zwischen den sofort abzugsfähigen Instandsetzungsaufwendungen und den aktivierungspflichtigen Herstellungs- und Baukosten kennen.

Fördervoraussetzungen

Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau §7b EStG ist an einigen Voraussetzungen geknüpft. So können für die Herstellung von neuen Mietswohnungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent in den ersten vier Jahren geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur linearen Gebäude-AfA in der Höhe von 2 Prozent gewährt. Insgesamt betrachtet können sich damit bis zu 28 Prozent der getätigten Investition steuerlich auswirken.

Generell beträgt die Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) bei neu gebauten Mietwohngebäuden zwei Prozent. Zusätzlich zu dieser normalen AfA wurde im § 7b Abs. 1 EStG bestimmt, dass eine Sonderabschreibung (kurz: Sonder-AfA) für die Dauer von vier Jahren in Höhe von fünf Prozent abgesetzt werden kann.
Voraussetzung für diese Sonder-AfA sind Wohnungen, für welche ein Bauantrag bzw. eine Bauanzeige im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2021 gestellt wurde. Für den Fall des Kaufes eines neuen Gebäudes mit Mietwohnungen gilt dieselbe Zeitbegrenzung. Nicht maßgebend ist jedoch das Datum des Kaufvertrages. Damit die Sonderabschreibungen bei einem Erwerbsfall durch einen Kauf von Mietswohnungen in Anspruch genommen werden können, müssen bis Jahresende die Wohnungen fertiggestellt sein.

Dies bedeutet:

  • Neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen müssen hergestellt bzw. gekauft werden
  • Herstellungs- und Anschaffungskosten dürfen nicht höher als 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen
  • Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung plus den darauf folgenden neun Jahren werden die Wohnungen nicht selbst genutzt, sondern zu Wohnzwecken überlassen
  • Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau 7b EStG beträgt innerhalb den ersten vier Jahren in jedem Jahr fünf Prozent der Baukosten ab dem Jahr der Fertigstellung. Dies entspricht insgesamt 20 % für vier Jahre und ist begrenzt auf 2.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Zusätzlich kann die Reguläre AfA in Höhe von zwei Prozent angesetzt auf die tatsächlichen Herstellungskosten werden.
  • Erstmals im Jahr der Wohnungsfertigstellung können die Sonder-AfA in Anspruch genommen werden.

Wir sind als Steuerberatung auf das Thema Sonderabschreibung nach §7b EStG spezialisiert – Jetzt kostenfrei anfragen!

Kostenfreie Beratungsanfrage

    Weitere Informationne zur Bearbeitung der Anfrage