Als Sonderabschreibungen werden im deutschen Steuerrecht Abschreibungen bezeichnet, die wegen steuerlicher Sondervorschriften zusätzlich zur Normalabschreibung vorgenommen werden. Sonderabschreibungen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Wertminderungen und haben daher Subventionscharakter. Im Gegensatz zur erhöhten Abschreibung wird die planmäßige Abschreibung des Wirtschaftsguts durch die Sonderabschreibung nicht berührt. An die Stelle der planmäßigen Abschreibung treten erhöhte Abschreibungen (z.B. § 7i EStG).
Voraussetzungen für Sonderabschreibungen
Die rechtliche Grundlage ist vor allem §7g Abs. 5 des Einkommenssteuergesetzes. Die derzeit häufigste Form der Sonderabschreibung ist die Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen. Diese liegt bei insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Geschäftsjahren geltend gemacht werden.
1. Bezüglich des Objektes:
- es darf sich hierbei nicht um eine Immobilie handeln: Das Objekt muss beweglich sein.
- Das Objekt muss dem Anlagevermögen zugerechnet werden können.
- Eine Sonderabschreibung ist nur bei Gewerbebetrieben, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder selbständigen Betrieben zulässig. Natürliche Personen sowie Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind davon ausgeschlossen.
2. Bezüglich des Betriebes:
- der Betrieb darf im Vorjahr höchsten 200.000€ erwirtschaftet haben.
- Das Investitionsobjekt muss mindestens für das Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und das Folgejahr in den inländischen Betriebsstätten verbleiben.
- Das Investitionsobjekt darf im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im Folgejahr ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.
- Bei fast ausschließlich betrieblicher Nutzung ist eine private Nutzung bis zu 10 % unbedenklich. Bei Pkw-Nutzung ist die betriebliche Nutzung mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Reisen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gelten als geschäftliche Nutzung.
Steuerliche Situation:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige im Anschaffungsjahr und in den folgenden vier Jahren zusätzlich zur Normalabschreibung, gegebenenfalls nach Abzug einer Investition, eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten/ Herstellungskosten geltend machen . Das Amortisationsvolumen kann frei über die fünfjährige Konzessionsdauer verteilt werden. Nach Ablauf der Nutzungsdauer wird der Restbuchwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt.
Seit 2018 kann für den Bau oder Kauf von neuen Mietwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderabschreibung von 5 % im Anschaffungs- bzw. Baujahr und in den folgenden drei Jahren geltend gemacht werden.
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