Eine Sonderbilanz ist immer dann notwendig, wenn ein Sonderbetriebsvermögen von einem Unternehmer oder einem Mitunternehmer vorhanden ist. Das kann beispielsweise eine Maschine oder ein Grundstück sein, was an das eigene Unternehmen verpachtet oder vermietet ist. Die Vermietung oder Verpachtung erfolgt an das eigene Unternehmen. Bei diesem Unternehmen muss es sich um eine Personengesellschaft handeln. Und gerade diese Einkünfte und Vermögenswerte die aus einer Vermietung oder Verpachtung als Mitunternehmer erzielt werden, müssen in einer Sonderbilanz ausgewiesen werden.
Sonderbilanz- Implikationen
Konkret kann es hier folgende Posten beispielsweise in einer Bilanz geben:
- AfA- und Teilwertabschreibungen je nach Gegenstand; wie zum Beispiel Maschine
- Einnahmen und Entnahmen, wie Veräußerungsgewinne und Zinseinanhmen
- Vergütung als Mitunternehmer der Personengesellschaft
- Beteiligungserträge und Einahmen aus gesonderten Unternehmungen, die sich aber im Dienst der Personengesellschaft befinden.
und letztlich noch laufende Bezüge, wie es bei ehemaligen Mitunternehmern der Fall sein kann. Das können zum Beispiel Pensionszahlungen sein. Was hier in einer Bilanz Berücksichtigung finden muss, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Notwendigkeit einer solchen Bilanz ist nicht bei jeder Rechtsform notwendig.
Die Sonderbilanz – Pglicht
Die Pflicht zur Erstellung einer solchen Bilanz kann nicht nur aktive Unternehmer und Mitunternehmer betreffen, sondern auch ehemalige Mitunternehmer. Das gilt gerade dann, wenn das Vermögen noch gehalten und vom Unternehmen genutzt wird. Grundsätzlich muss man im Zusammenhang mit einer solchen Bilanz immer beachten, damit diese nicht vom Unternehmen, von der Personengesellschaft erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden muss. Vielmehr handelt es sich auf die Person des Steuerpflichtigen bezogene Pflicht.
Das macht sich auch bei der Besteuerung bemerkbar. Die steuerrechtliche Behandlung erfolgt nämlich auf der Grundlage vom Einkommensteuergesetz und der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro. Gibt es mehrere Miteigentümer die Grundstücke oder Maschinen an das Unternehmen verpachten, so muss auch jeder betroffene Miteigentümer eine Bilanz erstellen und an das Finanzamt übermitteln. Für eine Personengesellschaft sind eventuell vorhandene Sonderbilanzen nur dahingehend von Bedeutung, damit diese in einem Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt werden müssen.
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