Spendenabzug

Über den Spendenabzug können Spenden oder auch Mitgliedsbeiträge bei Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen können als Sonderausgabe in der Steuer geltend gemacht werden.

Spendenabzug- Implikationen

Das Finanzamt erkennte Geldspenden, Aufwandsspenden, Vergütungsspenden und Sachspenden an. Dies aber nur für bestimmte Organisationen. Dies sind unter anderem

  • kirchliche und gemeinnützige Organisationen, welche ihren Sitz und Deutschland oder im EH-/EWR-Ausland haben
  • politische Parteien welche ihren Sitz und Deutschland oder im EH-/EWR-Ausland haben
  • staatliche und öffentliche Organisationen wie Schulen, staatliche Krankenhäuser, Universitäten, Kinderheime und Kinderbetreuungen.
  • kirchliche Verwaltungen
  • kirchliche Organisationen
  • Verwaltungen von Bund und Land
  • Flüchtlingsheime und Unterhaltsleistungen von Flüchtlingen

Spendenabzug- Steuerliche Regelungen

Ein Spendenabzug ist in den unterschiedlichen Steuerarten in folgenden Vorschriften geregelt:

  • Einkommensteuer: § 10b EStG, § 34g EStG, § 50 EStDV;
  • Gewerbesteuer: § 8 Nr. 9 GewStG, § 9 Nr. 5 GewStG;
  • Körperschaftsteuer: § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 2 und 3 KStG.

Bei Nachweis einer Spendenbescheinigung können bis zu 20% der Einkünfte einer natürlichen oder juristischen Person geltend gemacht werden.

Mitgliedsbeiträge und Spenden als Zuwendung zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken sind bei natürlichen Personen als Sonderabgaben abzugsfähig laut §10b Abs. 1 EStG. Darunter fallen laut §52 bis §54 AO mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke. Dies gilt auch für Zuwendungen von Körperschaften nach §9 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Nach §9 Nr. 5 GewStG ist eine Kürzung des Gewerbeertrages vorzunehmen wenn die Zuwendung von einem betrieblichen Bereich erfolgt ist.

Grundsätzlich ist für den Spendenabzug die erteilte Zuwendungsbestätigung maßgeblich. Dabei darf der Empfänger einer Zuwendungsbestätigung nach §10b Abs. 4 Satz 1 EStG von der Richtigkeit einer Zuwendungsbestätigung ausgehen. Sollte keine Spendenbescheinigung oder Zuwendungsbescheinigung vorhanden sein, können Sachspenden oder Geldspenden ebenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die ist bis zu einem Betrag von 300 Euro möglich. Wichtig ist dass bei einer Spende oder Zuwendung an eine in der EWR oder EU ansässigen Organisation einer Zuwendungsbescheinigung nach §50 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung vorliegt.

Zusätzlich müssen Unterlagen vorliegen die Erlauben die Stiftung oder Organisation im innereuropäischen Ausland nach der tatsächlichen Geschäftsführung und den Zweck der Organisation zu überprüfen.

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