Steueranmeldung

Die Steueranmeldung verpflichtet die Steuerpflichtigen, die Berechnung der Steuer selbst vorzunehmen. Denn in Deutschland ist jeder Steuerpflichtige, unabhängig davon, ob es sich um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt, nach § 150 1 Satz 3 AO – Abgabeordnung) verpflichtet, seine Steuererklärung zu erstellen und damit die zu entrichtende Steuer dadurch zu berechnen sowie diese mit der Steueranmeldung (Steuererklärung) bei dem für ihn jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben und einzureichen.

Hier kommt es dann zu einer Steuerfestsetzung durch einen Bescheid nur in den Fällen, wenn die steuerpflichtige Person keine fristgerechte Anmeldung abgibt oder wenn eine solche Festsetzung zu einer davon abweichenden Steuer führt. Dabei kann dann ein solcher Bescheid von der steuerpflichtigen Person aus angefochten werden.

Bei welchen Steuern von der steuerpflichtigen Person eine Anmeldung selbst vorgenommen werden muss, ist in den entsprechenden Einzelsteuergesetzen (dazu gehört zum Beispiel das Umsatzsteuergesetz –Abkürzung UStG -, das Versicherungssteuergesetz – Abkürzung VersStG – oder das Einkommenssteuergesetz – Abkürzung EStG – ) geregelt.

Die Wirkung von Steueranmeldungen

Eine solche Steueranmeldung steht aufgrund der gesetzlichen Basis einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (gesetzliche Grundlage § 168, § 164, Abs. 1 AO). Dabei wird nur dann ein Steuerbescheid erstellt, wenn die Angaben, die das Finanzamt ermittelt, von den Daten der Anmeldung abweichen. Dabei ist die Steuer nach dem Eingang der Meldung beim Finanzamt fällig und kann auch dann von dort aus vollstreckt werden.

Zustimmungsbedürftige und berichtigte Anmeldungen

Solche Anmeldungen zur Steuer benötigen grundsätzlich die Zustimmung der Finanzbehörde, wenn eine Herabsetzung der Steuer oder es zu einer Steuervergütung (beispielsweise aufgrund eines Vorsteuerüberhangs) kommt. Bei solchen Fällen ist eine solche Anmeldung als Antrag auf eine Steuererstattung im Sinne des § 155, Abs. 1 S 3 AO zu verstehen. Wenn eine solche Steuererstattung erfolgt, gilt dies auch als Zustimmung der Finanzbehörde.

Wenn eine solche Anmeldung zur Steuer eine Herabsetzung oder eine Erstattung der Steuer bewirkt, wird hier von einer berichtigten Anmeldung (gesetzliche Grundlage § 168 S.2 AO) gesprochen. Wenn ein solcher Fall eintritt, entsteht eine Wirkung der Festsetzung erst, wenn eine Zustimmung vom jeweiligen Finanzamt zur der Anmeldung erfolgt. Bis dann eine Zustimmung des Finanzamtes erfolgt, ist eine solche berichtigte Anmeldung nur ein Änderungsantrag (gesetzliche Grundlage § 164, Abs. 2 AO).

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