Steuerbegünstigte Zwecke

Steuerbegünstigte Zwecke sind gemeinnützige, kirchliche oder mildmäßige Zwecke. Die Körperschaft muss ausschließlich und mittelbar die oben genannten Zwecke verfolgen. Ansonsten sind diese nicht begünstigt. Geregelt werden diese Zwecke im § 51 Satz 1 AO.

Steuerbegünstigte Zwecke – Beispiele

Gemeinnützige Zwecke setzen voraus, dass ihre Tätigkeit selbstlos Anderen hilft. Diese Hilfe kann auf materieller, geistiger oder körperlicher Ebene stattfinden. Die Förderung einer Universität ist ein gemeinnütziger Zweck, da hier anderen auf geistiger Ebene geholfen wird. Ein anderes Beispiel für einen gemeinnützigen Zweck ist die Unterstützung von Sportvereinen. Hier kann dem Verein Hilfe in materieller Form oder Hilfe auf körperlicher Ebene geboten werden.

Ebenso ein steuerbegünstigter Zweck ist die Verfolgung von mildtätigen Zwecken. Damit diese Zwecke als mildtätig zählen, müssen hilfsbedürftige Menschen selbstlos gefördert werden. Diese Leute sind entweder aufgrund von physischen oder psychischen Krankheiten hilfsbedürftig oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation. Die Allgemeinheit muss bei diesem Zwecke nicht gefördert werden.

Ein kirchlicher Zweck ist gegeben, wenn selbstlos eine Religionsgemeinde des öffentlichen Rechts gefördert wird. Falls diese Gemeinden kein Teil des öffentlichen Rechts ist, kann eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen.

Bestimmte Tätigkeiten wie Spenden an eine Körperschaft, welche selbst steuerbegünstigte Zwecke fördern können, solange sie im Rahmen der Höchstbeträge liegen, steuerlich abgezogen werden.

Nicht zugelassen werden Spenden, die an Körperschaften gehen, welche diese zur Freizeitgestaltung der Mitglieder nutzen. Hiervon sind oft Sportvereine betroffen. Bei Kulturvereinen kann ein steuerbegünstigter Zweck vorhanden sein, wenn die Beiträge nicht an erster Stelle für die Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen.
Vergünstigungen setzen ebenso voraus, dass die Körperschaft nicht gegen das Grundgesetz verstößt oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Falls eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht als extremistisches Organ aufgelistet wird, besteht die Vermutung, dass diese Körperschaft keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Dieser Vermutung kann geprüft und widerlegt werden.
Bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte sind abziehbar. 4 % vom Umsatz des ganzen Kalenderjahres und den aufgewendeten Löhnen und Gehälter sind abziehbar. Zuwendungen, die darüber hinaus gehen, aber innerhalb des Höchstsatzes liegen, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgezogen werden.

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