Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EStG)

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EStG) , gibt es seit dem 01.01.2020. Mit diesem Datum tritt eine steuerliche Vorschrift zum Einkommensteuergesetz in Kraft, die die energetische Sanierung von einer Immobilie fördert. Konkret liegt die Steuerermäßigung bei 20 Prozent der Aufwendungen, maximal ist das bis zu 40.000 Euro möglich. Abzugsfähig sind dabei sieben Prozent mit jeweils maximal 14.000 Euro im ersten Jahr, nach Abschluss der energetischen Maßnahmen. Sechs Prozent mit maximal 12.000 Euro der Aufwendungen sind abzugsfertig, ab dem zweiten und den darauffolgenden Kalenderjahren möglich.

Um die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen zu können, gibt es enge Grenzen. So ist die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden 35c EStG derzeit zeitlich befristet. So kann man diese Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Arbeiten zwischen dem 31.12.2019 und dem 01.01.2030 liegen. Das letzte Datum ist bei der energetische Sanierung ist sehr wichtig. Denn bis zum Datum 01.01.2030 müssen die Arbeiten abgeschlossen sein.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§35c EStG)

Um die Steuerermäßigung nutzen zu können, findet diese ausschließlich Anwendung auf Wohnraum. Zudem muss der Wohnraum selbst genutzt werden. Von der Steuerermäßigung kann man dahingehend profitieren, da sie Anwendung auf die Kosten für die Arbeit und die Materialien findet. Ein Punkt ist bei der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden 35c EStG noch sehr wichtig, nämlich das Alter der Immobilie. So muss die Immobilie mindestens 10 Jahre alt schon sein, bevor man die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Bei der Frist der 10 Jahre, ist hier das Datum der Erstellung maßgebend.

Eine Ermäßigung kann man als Steuerzahler nur in Anspruch nehmen, wenn es sich um eine energetische Maßnahme im Sinne der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (kurz ESanMV) handelt. Zudem müssen die Arbeiten von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, damit sie als steuerbegünstigt in Anspruch genommen werden kann. Eine Steuerermäßigung kann von einem Steuerzahler nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Maßnahmen öffentlich gefördert wird.

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