Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Ein Steuerbescheid, wie bei der Einkommensteuer kann mit dem Zusatz „Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung“ versehen. werden. Unter diesem Zusatz versteht man im Steuerrecht, damit dieser Steuerbescheid für das Finanzamt nicht abschließend ist. Man spricht hier auch von der Bestandskraft.

Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung – Implikationen

Gründe für eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung durch das Finanzamt kann es mehrere geben:

  • eine zeitnahe Bearbeitung ist nicht durch das Finanzamt möglich
  • die Besteuerungsgrundlagen aus dem Bescheid sind geschätzt
  • eine Betriebsprüfung über den Veranlagungszeitraum ist geplant

Ein Steuerbescheid der mit Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde, hat dennoch seine Gültigkeit. Das bedeutet, man muss die Steuernachzahlung leisten, oder bekommt eine Steuergutschrift.

Steuerbescheid Korrektur

Eine Korrektur eines Steuerbescheids unter Vorbehalt der Nachprüfung ist nach den gesetzlichen Regelungen immer möglich. Eine solche Korrektur ist durch das Finanzamt möglich, aber auch durch den  Steuerpflichtiger. Diese Korrektur kann zum Vor- oder aber auch zum Nachteil ausfallen.

Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur dann, wenn entweder eine Vertrauensschutzregelung nach § 176 AO vorliegt oder eine Bindungswirkung aufgrund einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt nach § 89 AO. In solchen Fällen ist eine Korrektur von einem Steuerbescheid durch das Finanzamt nicht möglich. Vielmehr ist dann das Finanzamt an seine Aussagen gegenüber dem Steuerpflichtigen gebunden.

Festsetzungsfrist und weitere Fragen

Wurde ein Steuerbescheid hinsichtlich der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, hat ein Finanzamt oder aber auch ein Steuerpflichtiger nicht unbegrenzt Zeit dafür. So gibt es hier nämlich nach § 169 AO auch eine Festsetzungsfrist, bis der Steuerbescheid unwiderruflich zu erlassen ist. Und diese Festsetzungsfrist liegt aktuell bei vier Jahren. Diese Festsetzungsfrist kann nur dann gehemmt werden, wenn zum Beispiel ein Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid läuft. Dann sind auch Änderungen über diesen Zeitraum hinaus möglich. Zudem kann sich die Festsetzungsfrist deutlich erhöhen, sollte das Finanzamt eine leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar eine Steuerstraftat wie eine Steuerhinterziehung feststellen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung führt zu einer Verlängerung um ein Jahr, auf vier Jahre. Und bei einer Steuerhinterziehung sind es ganze 10 Jahre.

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