Steuerfreie negative Einkünfte nach §2a EStG

Steuerfreie negative Einkünfte nach 2a EStG beinhalten auch die negativen Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten.

Grundsätzliche sind negative Einkünfte bei der Feststellung der gesamten Einkünfte in vollem Umfang im Veranlagungszeitraum der Entstehung ausgleichsfähig und auch, wenn kein Ausgleich möglich ist, unter Beachtung von § 10d EStG aufgrund des Verlustrück- und -vortrags abzugsfähig.

Wenn jedoch jetzt negative Einkünfte aus Drittstaaten oder von deren Körperschaften oder deren Kapitalgesellschaften vorliegen, wurde vom Gesetzgeber die Verlustnutzungs-Möglichkeit auf der Grundlage von Steuerfreie negative Einkünfte nach 2a EStG eingeschränkt. Negative Einkünfte, die nicht ausgeglichen sind, mindern in den späteren Veranlagungszeiträumen eventuelle positive Einkünfte, wenn diese von derselben Art und aus demselben Land oder Staat stammen.

Steuerfreie negative Einkünfte nach 2a EStG – Implikationen

Der Gesetzgeber möchte mit den Regelungen für steuerfreie negative Einkünfte nach 2a EStG volkswirtschaftlich nicht gewünschte Investitionen im Ausland, wie beispielsweise Bauherren- oder Verlustzuweisungsmodelle (dazu gehören zum Beispiel Touristik-Vorhaben in Feriengebieten oder Tierfarmen oder Plantagen) verhindern.

Gültigkeit und die Verfahrensweise bei Ehegatten und im Erbfalle

Der § 2a EStG gilt mit Anpassungen (als Fortführung der Regelung davor in Form des Auslandsinvestitionsgesetzes – Abkürzung AIG -) seit dem Veranlagungszeitraum 1983. Die zusätzlich vorgesehen Abzugsmöglichkeiten gemäß § 2a Abs. 3 S. 1, 2 und 4 EStG wurden ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben. Dabei gelten die Hinzurechnungsregelungen, welche im § 2a Abs. 3. S. 3,5 und 6 EStG geregelt sind, sowie die Nachversteuerungsregelungen gemäß § 2a Abs. 4 EStG weiter.

Bei der Beurteilung, ob hier dann Einkünfte derselben Art vorliegen, müssen hier nicht nur die einzelne Einkunftsart im Sinne des EStG (somit ist hier die Zuordnung zu einer dort definierten Einkunftsart nicht der maßgebliche Grund) zu Grunde gelegt werden, sondern maßgebend ist hier die Einkunfts-Quelle ( die Grundlage hierfür ist in der Regel die Aufzählung der Einkünfte gemäß § 2a Abs 1 S.1 EStG).

Wenn es sich um zusammenveranlagte Ehegatten handelt, können negative Einkünfte. die aus Einkünften im Sinne des § 2a EStG stammen, des einen Ehegatten auch mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten, welche in derselben Art im demselben Staat anfallen, ausgeglichen werden.

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