Bei steuerfreien Umsätzen handelt es sich um Umsätze von Unternehmen, die nach § 4 Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind. Unter bestimmten Voraussetzungen wird für steuerfreie Umsätze der Vorsteuerabzug verweigert.
Steuerfreie Umsätze und Vorsteuerabzug
Generell unterscheidet man zwischen „Ausschlussumsätzen“ und „Abzugsumsätzen“. Bei ersteren kann nämlich kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Bei Abzugsumsätzen kommt ein Vorsteuerabzug infrage. Besonders bedeutsam für die Steuer ist folglich, zwischen Ausschlussumsätzen und Abzugsumsätzen zu differenzieren.
Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG sind grundsätzlich steuerpflichtig, sofern sie nicht ausdrücklich durch das Umsatzsteuergesetz ausgenommen sind. §§ 4 – 9 UStG bestimmen die Steuerbefreiungen und Steuererstattungen im Umsatzsteuerrecht. Hinsichtlich der Funktionsweise unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Unterscheidungsmerkmal ist hier, inwieweit die Steuerbefreiung einen möglichen Vorsteuerabzug verhindert.
Ausschlussumsätze sind nicht steuerfrei
Ausschlussumsätze sind alle steuerfreien Umsätze, die nicht in § 15 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind. Vom Vorsteuerabzug ausgenommen sind auch Umsätze, die in Deutschland steuerfrei wären (Inland). Ebenfalls vom Umsatzsteuerabzug ausgenommen sind unentgeltliche Leistungen, für die eine Gebühr zu entrichten wäre.
Steuerfreie Umsätze/ Abzugsumsätze
Dazu gehören innergemeinschaftliche Dienstleistungen, Ausfuhrlieferungen, Reiseleistungen nach § 25 UStG, An- und Verkauf von Grundstücken, Dauermiete von Grundstücken, Dienstleistungen bestimmter Berufsgruppen, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen für Gegenstände, die nach a ausgeführt werden drittes Land. Unternehmen, die umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen, wird häufig der Vorsteuerabzug verweigert.
Verwendung der Ausgangsumsätze
Die Vorleistung (Vorsteuer) dient der Vornahme eines bestimmten Ausgangsumsatzes, wenn zwischen der Vorleistung und dem Ausgangsumsatz ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist nach Kostenumlagegesichtspunkten vorzugehen. Der wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn die Anzahlung direkt oder indirekt in den Leistungsumsatz des Unternehmers einfließt.
Die Vorleistung (Vorsteuer) dient der Vornahme eines bestimmten Ausgangsumsatzes, wenn zwischen der Vorleistung und dem Ausgangsumsatz ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist nach Kostenumlagegesichtspunkten vorzugehen. Der wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn die Anzahlung direkt oder indirekt in den Leistungsumsatz des Unternehmers einfließt. So ein Zusammenhang liegt z. B. vor, wenn ein Unternehmer Maschinen einkauft, um seinen Umsatz zu steigern. Die Verwaltungskosten eines Unternehmens stehen ebenfalls in indirektem Zusammenhang mit seinem Leistungsumsatz.
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