Steuerliches Einlagekonto

Der Ursprung des steuerlichen Einlagekontos stammt aus dem Anrechnungsverfahren, bei dem die Gewinne von Kapitalgesellschaften vorab belastet worden sind, jedoch eine endgültige Verrechnung erst auf der Ebene der Anteilseigner einer solchen Kapitalgesellschaft stattgefunden hat. Dort sind dann die persönlichen Verhältnisse der Anteilseigner berücksichtigt worden. Dafür mussten damals für unterschiedliche steuerfreie Leistungen mehrere Kapitaltöpfe. abhängig von der jeweiligen Steuerbelastung, gebildet werden.

Steuerliches Einlagenkonto – Implikationen

Einstellung dieses Verfahren aufgrund der Europarechtswidrigkeit

Der EuGH (die Abkürzung für den Gerichtshof der Europäischen Union) hatte dann im Jahr 2007 festgestellt, dass hier eine Europarechtswidrigkeit des oben dargestellten Anrechnungsverfahrens vorliegt Deshalb erfolgte dann auch davor eine Umstellung von diesem Körperschaftssteuer-Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfte-Verfahren.

Die aktuelle steuerliche Einordnung

Ein steuerliches Einlagekonto auswählen ist heutzutage gesetzlich im § 27 KStG geregelt. Über ein solches steuerliches Einlagekonto nach den oben erwähnten § 27 KStG soll sichergestellt werden, dass dadurch die Gesellschaftereinlagen und die erwirtschafteten Gewinne einer Kapitalgesellschaft getrennt vorhanden sind. Die dort vorhandenen Einlagen unterliegen nicht der Einkunftsart „Kapitalvermögen“ im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Kapitalvermögenseinkünfte (gesetzliche Grundlage § 20 Abs 1 Nr. 1 EStG) gehören zur Einkunftsart „Kapitalvermögen“ (sind nicht im Nennkapital vorhanden) und werden dann auf dem steuerlichen Einlagenkonto erfasst. Ein solches steuerliches Einlagenkonto wird dann als Nebenrechnung bei den Kapitalgesellschaften zur Bilanz geführt (Grundlage hierfür ist die Mitteilung vom BMF – Bundesfinanzministerium – vom 6.6.2003).

Ein solches steuerliches Einlagenkonto wird für die Gesellschafter und nicht für die Kapitalgesellschaft eingerichtet, um dadurch dann den Zweck zu erfüllen. die verdeckten Einlagen der Gesellschaft zu erfassen. Dabei erfolgt keine gesellschafterbezogene Führung dieser Einlagenkonten, sondern nur eine gesellschaftsbezogene. Dadurch kann eine individuelle Zurechnung nicht erfolgen. Dadurch wird ein solches steuerliches Einlagenkonto erst bei der Gewinnausschüttung bedeutsam.

Wenn bei den Kapitalgesellschaften eine uneingeschränkte Steuerpflicht vorhanden ist, sind diese verpflichtet, ein solches steuerliches Einlagenkonto zu führen. Das Ermittlungsverfahren setzt sich aus dem Bestand des Vorjahres, dem Zugang im laufenden Wirtschaftsjahr oder dem Abgang im laufenden Wirtschaftsjahr zusammen. Das Ergebnis ist dann der aktuelle Bestand, der dann gegen Ende des aktuellen Wirtschaftsjahres vorhanden ist. Je nach der vorhandenen Rechtsform der bei den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Anteilseignern gibt es hier eine unterschiedliche steuerliche Behandlung.

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