Die Steuerpflicht ist im Steuerrecht ordnet zu, wie ein Steuerpflichtiger besteuert wird. Man unterscheidet bei dieser Pflicht zwischen zwei Arten. Das ist zum einen die beschränkte und die unbeschränkte Steuerpflicht. Wie ein Steuerpflichtiger hier eingestuft wird, hängt vom Einzelfall ab. Konkret spielen hierbei die Lebensumstände von einem Steuerpflichten eine maßgebliche Rolle.
Die Steuerpflicht im Detail
Von einer beschränkten Pflicht ist immer die Rede, wenn der Steuerpflichtige der in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte erzielt, hier keinen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Fall ist auf der Grundlage von § 49 Einkommensteuergesetz die Besteuerung beschränkt. Die Beschränkung kann sich beispielsweise dadurch bemerkbar machen, in dem der beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer herangezogen wird.
Eine Ausnahme von dieser Regelung kann es geben, wenn rund 90 Prozent der Einkünfte in Deutschland erwirtschaftet werden. Und im Gegenzug die Einkünfte im Ausland nicht 8652 Euro im Jahr übersteigen. In einem solchen Fall kann man auf Antrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt, eine Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen. In einem solchen Fall wird man dann regulär und damit auch zur Einkommensteuer herangezogen. Die Besteuerung kann aber auch vollständig enden, wenn in Deutschland keine Einkünfte mehr erzielt werden.
Die unbeschränkte Besteuerung
Das Gegenteil von der beschränkten Steuerpflicht, ist die unbeschränkte Steuerpflicht. Sie gilt für alle Steuerpflichtige die einen Wohnsitz in Deutschland haben oder einen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Pflicht zur Besteuerung beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod des Steuerpflichtigen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, woher die Einküfte kommen. So unterliegen auch ausländische Einkünfte der vollen Besteuerung. Damit es hier nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt und damit zu einem Steuernachteil, gibt es mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen.
Bei der unbeschränkten Pflicht gibt es noch einen Sonderfall. Und dieser Sonderfall ist, wenn deutsche Staatsangehörige in Deutschland keinen Wohnsitz haben und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Liegt hier aber ein Dienstverhältnis zu einer deutschen Behörde im Ausland vor, unterliegt der Steuerpflichtige der unbeschränkten und nicht der beschränkten Besteuerung.
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