Steuerschuldner

Ein Steuerschuldner oder auch Steuersubjekt ist derjenige, welcher die Steuer an das zuständige Finanzamt abführen muss. Wer Steuerschuldner ist, wird im zugehörigen Einzelsteuergesetz (§ 43 AO) geregelt. Soweit eine Regelung fehlt, ist Steuersubjekt derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Einzelsteuergesetz die Steuerpflicht knüpft (analog § 38 AO).

Steuerschuldner – Implikationen

Im Falle der Zahlung der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer Steuersubjekt und Arbeitgeber Steuerzahler. Im Falle der Umsatzsteuer ist der Verkäufer der Steuerschuldner, weil er die Umsatzsteuer an das verantwortliche Finanzamt zu zahlen hat. Der Käufer eines Produktes wird als Steuerträger bezeichnet.

  1. a) Einkommensteuer: Steuersubjekt ist die natürliche Person mit Einkommen (§§ 1, 2 EStG).
    b) Körperschaftsteuer: Steuerschuldner sind die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften etc.
    c) Gewerbesteuer: Steuersubjekt ist der Unternehmer (§ 5 I GewStG). Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
    d) Umsatzsteuer: Steuersubjekt ist der Unternehmer (§ 13a UStG), in besonderen Fällen der Leistungsempfänger, § 13b Abs. 5 UStG, aber auch alle Personen, die in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweisen, obwohl sie zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sind (unberechtigter Steuerausweis), § 14c Abs. 2 UStG .
    e) Lohnsteuer: Steuersubjekt ist der Arbeitnehmer (§ 38 II EStG).
    f) Erbschaftsteuer: Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker (§ 20 I ErbStG).
    g) Grunderwerbsteuer: Steuerschuldner sind die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen (§ 13 Nr. 1 GrEStG).

Wer der Steuerschuldner ist, ist zugleich ein Steuerpflichtiger, wer jedoch Steuerpflichtiger ist, muss dagegen nicht der Steuersubjekt sein. Meistens ist der Schuldner der Steuer identisch mit einem Steuerzahler. Eine Ausnahme gibt es zum Beispiel bei der Lohnsteuer. Derjenige, welcher Steuer zu bezahlen hat oder einen Anspruch auf die Zahlung gegen das Finanzamt hat (zum Beispiel Rückerstattung) ist in §43 AO geregelt. Die Steuersubjekt sind diejenigen Steuerpflichtigen, welche Geld an das Finanzamt zu bezahlen haben oder von diesem zurückbekommen.

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