Das Steuerschuldverhältnis ist in den §§ 37 bis 50 AO geregelt und stellt einen Unterfall des Steuerschuldrechts dar. Die Ansprüche aus dem geltenden Steuerschuldverhältnis sind der Anteil, der Haftungs-, der Steuervergütungsanspruch, der Anspruch auf steuerliche Nebenleistungen, der Erstattungsanspruch gemäß Absatz 2 und die in einzelnen Steuergesetzen definierten Steuererstattungsansprüche.
Steuerschuldverhältnis– Implikationen
Ist die Steuer, eine Vergütung, eine steuerliche Nebenleistung oder ein Haftungsbetrag ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückbezahlt worden, dann hat derjenige, auf dessen Forderung die Zahlung bewirkt wurde, an den Empfänger der Leistung einen Anspruch auf die Erstattung des gezahlten oder zurückbezahlten Geldbetrags.
Dies gilt ebenfalls dann, wenn der gesetzmäßige Grund für eine Zahlung oder Rückzahlung zu späterer Zeit wegfällt. Im Falle einer Abtretung, Pfändung oder Verpfändung richtet sich dieser Anspruch ebenfalls gegen den Verpfänder, den Pfändungsschuldner oder den Abtretenden.
Das Schuldverhältnis ist in der Abgabeordnung geregelt und stellt einen Unterfall des geltenden Steuerschuldrechts dar. So sind in § 37 AO jene Rechte aus dem Steuerschuldverhältnis rechtlich definiert und vollständig aufgezählt.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Zu den Ansprüchen aus einem Schuldverhältnis (steuerrechtliche Geldleistungsansprüche) gehören der Steuervergütungsanspruch, der Steueranspruch, der Haftungsanspruch, jene in den Steuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche, der der Erstattungsanspruch sowie der Anspruch auf die steuerliche Nebenleistung.
Wenn eine Steuer, ein Haftungsbetrag, eine Steuervergütung oder eine Nebenleistung ohne juristischen Grund gezahlt oder zurückbezahlt worden ist, dann hat der Rechnungssteller gegenüber dem Empfänger der Leistung einen Anspruch auf Erstattung des bezahlten oder zurückbezahlten Betrages. Dies gilt ebenfalls dann, wenn der rechtmäßige Grund für die Rückzahlung oder die Zahlung später wegfällt.
Im Falle einer Abtretung, Pfändung oder Verpfändung richtet sich das Recht ebenfalls gegen den Abtretenden, Pfändungsschuldner oder den Verpfänder.
Die Ansprüche aus einem geltenden Schuldverhältnis entstehen, wenn der Tatbestand realisiert ist, an welchen das Gesetz die Pflicht zur Leistung knüpft (nach § 37 AO, § 38 AO).
Die Ansprüche aus Geldbußen oder aus Strafen gehören nicht zu den Ansprüchen aus dem Schuldverhältnis. Zudem stellt der Steuerentrichtungsanspruch, wie zum Beispiel der Anspruch gegen einen Arbeitgeber auf die von diesem einzubehaltende und zu zahlende Lohnsteuer der Arbeitnehmer, keinen Anspruch aus dem Schuldverhältnis dar. Erfüllt der Entrichtungsschuldner diesen Anspruch jedoch nicht, dann haftet dieser regelmäßig für die Steuer. Ab jenem Zeitpunkt liegt ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 Abs. 1 AO vor.
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