Steuerstraftaten

Zu den Steuerstraftaten zählen Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, Das sind Steuerhinterziehung, gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, Steuerhehlerei, Bannbruch, Steuerzeichenfälschung, Begünstigung einer Person, die eine dieser Taten begangen hat – geregelt im §369 AO.

Hat man unvollständige oder falsche Angaben in einer Steuererklärung gemacht oder sogar Steuern hinterzogen, so handelt es sich hier um eine Steuerstraftat. Ist die Steuerstraftat durch das Finanzamt noch nicht entdeckt, so gibt es im Steuerrecht eine Besonderheit. Und das ist die Selbstanzeige, diese beruht auf der Grundlage der Abgabenordnung. Konkret geregelt ist die Selbstanzeige in § 371 AO.

Die Selbstanzeige

Ein Steuerpflichtiger kann jederzeit gegenüber dem Finanzamt unvollständige oder falsche Angaben im Rahmen der Anzeige berichtigen. Der große Vorteil, den eine Selbstanzeige hat, ist die Straffreiheit. Das bedeutet, ein Steuerpflichtiger kann, in dem er sich selbst anzeigt, einer Strafe entgehen. Eine solche Straffreiheit gibt es bei keiner anderen Straftat. Doch damit eine Anzeige auch wirksam ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So ist eine Selbstanzeige beispielsweise nur dann gültig, wenn das Finanzamt von der Steuerstraftat noch keine Kenntnis hat. Auch muss im Rahmen der Anzeige vollkommen die Steuerverhältnisse offengelegt werden.

Gibt es hier Mängel, beispielsweise weil man Details nicht vollständig ausführt oder vergessen hat, gibt es keine Möglichkeit der Nachbesserung. Vielmehr setzt man sich mit der eigenen Anzeige der Strafverfolgung wegen einer Steuerstraftat aus. Eine Besonderheit gibt es, wenn man nicht alleine sich einer Steuerstraftat schuldig gemacht hat. Damit hier eine Straffreiheit durch eine Anzeige eintreten kann, müssen alle Beteiligten eine vollständige und korrekte Anzeige einreichen. Reicht ein Beteiligter diese nicht ein oder ist sie falsch, gilt das für alle Beteiligten.

Zuschlag für die Straffreiheit

Hinsichtlich der Straffreiheit muss man noch ein paar Punkte beachten. Der erste Punkt ist die Grenze von 25.000 Euro. Handelt es sich um eine Steuerhinterziehung bis zu 25.000 Euro, so ist diese grundsätzlich straffrei, mit der Anzeige und der Bezahlung der Steuern. Ganz anders sieht es aus, wenn es um eine höhere Steuersumme geht. Hier reicht eine einfache Nachzahlung der Steuern nicht aus, um die Straffreiheit zu erreichen. So muss man 10 Prozent Zuschlag bis einer Steuersumme von 100.000 Euro bezahlen, ab 100.000 Euro ist es ein Zuschlag von 15 Prozent und ab einer Million Euro, sind es schon 20 Prozent.

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