Steuerstundungsmodelle

Steuerstundungsmodelle sind im § 15b EStG seit Ende 2015 geregelt. Laut diesem Gesetz dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus dieser Einkunftsquelle verrechnet werden. Ein Ausgleich bzw. eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht mehr zulässig. Damit können Verluste aus Kapitalanlagen nicht mit Gewinnen aus Gewerbebetrieb verrechnet werden. Betroffen sind aber auch Filmfonds, Schifffonds, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Von einem Steuerstundungsmodell spricht man immer, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile durch den Ausgleich von Verlusten mit den anderen Einkünften erreicht werden können. Dies trifft auch die Modell, die in der Anfangsphase der Investition hohe Verluste haben. Die Voraussetzung für die Eingruppierung als  Steuerstundungsmodell ist, dass in der Anfangsphase das Verhältnis der vorhergesagten Verluste zum eingesetzten Kapital insgesamt 10 Prozent übersteigt.

Die Konzepte der Steuerstundungsmodelle

Das generelle Konzept ist, dass dem Steuerpflichtigen hohe Verluste zugeschrieben werden sollen, wobei es aus betriebswirtschaftlicher Sicht um eher weniger sinnvolle Investitionen geht, welche ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile ansonsten nicht getätigt werden würden. Das Steuerstundungsmodell liegt immer dann vor, wenn aufgrund einer modellhaften Ausgestaltung steuerliche Vorteile durch die negativen Einkünfte erreicht werden sollen. Dies ist immer dann der Fall, wenn dem Anleger wegen eines bestehenden Konzepts die Möglichkeit geboten wird, wenigstens in der ersten Phase der Investition Verluste mit den weiteren Einkünften zu verrechnen.

Steuerstundungsmodell – Implikationen

Der Begriff der Steuerstundungsmodelle beschreibt ein definiertes Geschäftsmodell, dessen steuerliche Regelungen von der Legislative mit Gesetz aus dem Jahre 2005 (BGBL. I S. 3683) im § 15b EStG standardisiert wurden. Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG können die Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nicht mit den Einkünften aus Gewerbebetrieben oder mit Einkünften aus weiteren Arten der Einkünfte ausgeglichen werden (vertikaler Verlustausgleich). Der Gesetzgeber hat aber auch im §15b EStG auch den horizontalen Verlustausgleich eingeschränkt.

Prinzipiell setzt der §15b EStG auch eine einkommensteuerrechtlich bedeutende Tätigkeit voraus, das heißt es müssen generell steuerpflichtige und steuerbare Einkünfte vorliegen. Und primär ist das Vorliegen einer Überschuss- bzw. Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Das kann bei diversen am Markt erhältlichen Steuersparmodellen leider nicht bejahrt werden. Damit liegen bei einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich keine steuerbaren Einkünfte bzw. Verluste mehr vor.

Inwieweit die gesetzgeberische Zielstellung durch die vertikale und horizontale Einschränkung der Verlustverrechnung erreicht wird, um auf diese Weise ungerechtfertigte Vorteile zu erreichen is in der Praxis manchmal fraglich. Der Steuerpflichtige stellt sich berechtigterweise manchmal die Frage, warum die Verluste im Zusammenhang mit dem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus dem Gewerbebetrieb noch mit solchen aus weiteren Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen. Das trifft dann auch die Verluste gemäß §10d EStG.

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