Stiftung

Die Stiftung ist eine Rechtsform, die in der Regel gemeinnützige Ziele verfolgt. Man spricht hierbei auch vom Stiftungszweck. Stiftungen haben keine Mitglieder wie Vereine, sondern verfügen vielmehr über feste Strukturen, in denen Mitglieder berufen werden. Das erste Gremium in dieser Struktur ist das Kuratorium und letztlich noch der Stiftungsrat. Sie werden auf der Grundlage von Landesrecht gegründet.

Man unterscheidet hierbei bei der Gründung nach Privatrecht, konkret nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Wird die Stiftung ordentlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegründet, obliegt sie auch der Überwachung der Länder zur die Einhaltung des Stiftungszwecks.

Die Zuständigkeit der Überwachung kann abweichen. So gibt es heute diverse Sonderformen, wie beispielsweise auch den Stiftungsverein. Hierbei handelt es sich um eine Mischung mit der Rechtsform Verein. Die Vereinsvorschriften finden hier bei der Gründung auch Anwendung. Zudem muss es zwingend zu einer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht kommen. In einem solchen Fall würde die Überwachung beim jeweils zuständigen Finanzamt liegen. Unabhängig von den verschiedenen Formen, entsteht durch die formale Gründung eine juristische Person. Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung, ist das nicht der Fall.

Steuerrechtliche Behandlung der Stiftung

Bei der steuerrechtlichen Behandlung einer Stiftung kommt es maßgeblich darauf an, was für ein Stiftungszweck verfolgt wird. Hat die Stiftung beispielsweise einen kirchlichen oder einen gemeinnützigen Hintergrund, so wird sie steuerrechtlich anders behandelt.

Grundsätzlich unterliegen Stiftungen als juristische Personen der Körperschaftsteuer, sofern sie nicht gemeinnützig tätig sind. Die Körperschaftsteuer ist nur eine mögliche Form der Besteuerung, eine weitere ist die Gewerbesteuer. Diese kommt nur dann zum Tragen, wenn ein gewerbliches Handeln vorliegt. Und letztlich kann sie noch der Erbschaftsteuer unterliegt. Das kann gerade bei Familien-Stiftungen der Fall sein. Hier wird die Erbschaftsteuer auch nicht einmalig fällig, sondern in Zeitabständen von 30 Jahren. Man spricht hier auch von der Erbersatzsteuer. Die Erbschaftsteuer wird dann nicht angewendet, wenn der Stiftungszweck ein gemeinnütziges Ziel verfolgt.

Handelt es sich um ausländische Stiftungen kann zudem noch das Außensteuergesetz maßgebend sein. Eine steuerrechtliche Besonderheit gibt es noch bei Zuwendungen, wie Spenden. Diese dürfen angenommen werden und sind auch gegenüber dem Finanzamt abzugsfähig. Begrenzungen bei der Höhe der Spende gibt es nicht.

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