Tantiemen bezeichnen den Anteil am Jahresgewinn eines Unternehmens als Gewinnbeteiligung. Gerade in Arbeitsverträgen von Führungskräften wird oftmals eine Tantieme als Bestandteil der Vergütung vereinbart. Hierbei wird der Begriff der Tantieme oftmals jedoch falsch benutzt. Als Tantiemen werden Zahlungen eines variablen Geldbetrags von Unternehmen an Mitarbeiter bezeichnet, die als besonderes Honorar zusätzlich zum Gehalt geleistet wird. Die Tantieme ist somit nicht an die Leistung des Mitarbeiters gebunden, sondern an den Jahresgewinn.
Tantiemen – Implikationen
Die einzelnen Geschäftsabschlüsse bzw. die unmittelbare Leistung eines Mitarbeiters sind für die Zahlung der Tantiemen nicht von Bedeutung. Tantiemen können insofern besonders attraktiv sein, wenn die Gewinne des Unternehmens sprudeln. Die Tantiemenzusage darf 50% des Jahresüberschusses aber nicht übersteigen. Diese Grenze gilt auch, wenn mehrere Geschäftsführer eine Tantieme erhalten. Davon unterscheidet sich die umsatzabhängig bezahlte Provision, die an den Geschäftsabschluss und oft an die Verkaufsleistung eines Mitarbeiters direkt gebunden ist. Wenn ein Abschluss gemacht wird, wird eine Provision ausgezahlt.
Tantiemen sind typisch bei Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaften oder leitenden Angestellten. Wichtig hier auch garantierte Tantiemen, die auch dann auszuzahlen sind, wenn kein Reingewinn erzielt wird. Sie stellen ein zusätzliches Gehaltsversprechen dar. Der Anspruch auf die Zahlung der jeweiligen Tantieme ergibt sich aus dem Geschäftsführeranstellungs- oder aus dem Arbeitsvertrag. Rechtsgrundlage können auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. Dabei ist zu beachten, dass eine mögliche hierin enthaltene Klausel der Einschränkung der Freiwilligkeit nicht zulässig ist. Dem Grunde nach sind die Tantiemenzahlungen Vergütungen, die vom Erfolg abhängen und unterliegen bei beschränkt Steuerpflichtigen der Aufsichtsratsteuer.
Gewöhnlich wird die Tantieme erst mit der Jahresabschlusserstellung, also zum Jahresende ermittelt, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Gewinn des Unternehmens feststeht. Zur Berechnung der Tantiemen benötigen die Anspruchsinhaber Informationen, die der Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine prozentuale Gewinnbeteiligung zusagt hat, verpflichtend herausgeben muss. Die Auskünfte werden dem Arbeitnehmer dabei vom Arbeitgeber oft an den Wunsch-Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer als Kontrollinstanz versandt. Grundlage bei der Berechnung ist überwiegend die Handelsbilanz, denn die Steuerbilanz genügt oft nicht.
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