Die Teilwertabschreibung wird im HGB als außerplanmäßige Abschreibung bezeichnet, denn bei Wirtschaftsgütern kann es durch die Nutzung zu einer Wertminderung kommen.
Diesem Umstand trägt man durch Abschreibung Rechnung. Ist jetzt der Wert eines Wirtschaftsgutes geringer als Kosten für die Anschaffung oder für die Herstellung, so ergibt sich hier eine Differenz. Nämlich die Differenz zwischen dem Buchwert und dem tatsächlichen Wert. Man spricht hierbei dann von einer Teilwertabschreibung. Grundsätzlich ist eine solche Abschreibung bei allen Wirtschaftsgütern möglich. Unter Wirtschaftsgüter versteht man steuerrechtlich alle Betriebs-, Hilfs- und Rohstoffe, die in einem Unternehmen vorkommen können. Dabei spielt es bei der Teilwertabschreibung keine Rolle, ob es sich um eine fertige Ware handelt oder nicht. Ein Wert liegt hier immer vor, der als Buchwert erfasst ist. Rechtsgrundlage für die Abschreibung in einem solchen Fall bildet zum einen das Handelsgesetzbuch, aber auch das Einkommensteuergesetz. Die Regelung erfolgt hier in § 253 Handelsgesetzbuch und §§ 5 und 6 Abs. 1 Einkommensteuergesetz.
Die Teilwertabschreibung im Detail
Die Rechtsgrundlage der Anwendung der Teilwertabschreibung ist nicht unwesentlich. Steuerrechtlich basierend auf dem Einkommensteuergesetz besteht ein Wahlrecht. Das bedeutet, man kann selbst entscheiden, ob man diese Form der Abschreibung nutzen möchte oder nicht. Möchte man davon Gebrauch machen, so muss eine Wertminderung dauerhaft und nicht nur kurzfristig vorliegen. Etwas anders sieht es nach dem Handelsrecht aus. Hier muss die Abschreibung vom Teilwert immer erfolgen, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Man spricht hier leicht abgeändert, von einer außerplanmäßigen Abschreibung.
Eine Ausnahme von dieser Pflicht bei der Anwendung, gibt es nur wenn es sich um eine Finanzanlage handelt. Hier ist eine Anwendung der Regelungen aus dem Handelsgesetzbuch, aber auch aus dem Einkommensteuergesetz nicht möglich. Je nachdem wie man hier handels- und steuerrechtlich als Unternehmen verfährt, ergibt sich für ein Unternehmen eine unterschiedliche Ausweispflicht. Nimmt man steuerrechtlich nicht die Abschreibung vor, so muss man diese in der Bilanz nicht als solche ausweisen. Ganz anders sieht es aus, wenn eine Handelsbilanz nach dem Handelsgesetzbuch erstellt werden muss. In diesem Fall muss die Abschreibung dargestellt werden. Damit können sich abweichende Bilanzen zu der Abschreibung von einem Wirtschaftsgut ergeben.
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