Trinkgelder

Trinkgelder gehören in vielen wirtschaftlichen Bereichen zum Alltag udn guten Ton. Zwangsläufig stellt sich beim Trinkgeld immer die Frage nach der steuerrechtlichen Behandlung. Pauschal ist hier keine Antwort möglich, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.

Trinkgelder – Implikationen

Maßgeblich bei der steuerrechtlichen Behandlung von Trinkgeld ist der Empfänger. Handelt es sich beim Empfänger vom Trinkgeld um einen Angestellten, so werden Trinkgelder grundsätzlich steuerfrei als Teil des Arbeitslohnes gewertet. Das ergibt sich aus Einkommenssteuergesetz § 19 EStG.

Ganz anders sieht es aus, wenn der Unternehmer ein Trinkgeld bekommt. Hier ist das Trinkgeld dann keineswegs steuerfrei, sondern ist Teil der Betriebseinnahmen. Dementsprechend greifen hier gleich mehrere Punkte. Zum einen als Teil der Betriebseinnahmen, ist das Trinkgeld nicht steuerfrei. Es unterliegt vielmehr der Regelbesteuerung, wie beispielsweise der Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UstG. Der zweite Punkt ist die Dokumentation der Trinkgelder.

Erhält man als Unternehmer Trinkgeld, muss dieses als Betriebseinahme in einem Kassenbuch beispielsweise, dokumentiert werden. Die Dokumentation vom Trinkgeld sollte man nicht unterschätzen. Da man sich leicht bei Versäumnissen hier, dem Verdacht einer Steuerstraftat wie Steuerhinterziehung aussetzen kann. Wenn man gegenüber dem Finanzamt keinen Nachweis führen kann.

Trinkgelder nicht immer steuerfrei

Beim Thema Trinkgeld gibt es aus steuerrechtlicher Sicht noch einen weiteren Fall, der eine Steuerpflicht auslösen kann. Und das ist der Fall, wenn das Trinkgeld zuerst an den Unternehmer geht. Sei es weil es eine zentrale Trinkgeldkasse für die Arbeitnehmer gibt oder das Trinkgeld direkt an den Unternehmer für den Angestellten bezahlt wird.

In beiden Fällen ist das Trinkgeld nicht mehr steuerfrei, sondern ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig und wird dementsprechend besteuert. Erst nach Abzug kann das Trinkgeld an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden.

Nur der direkte Weg vom Trinkgeld an den Arbeitnehmer ist steuerfrei. Im übrigen ist die steuerrechtliche Behandlung von Trinkgelder, nicht nur hinsichtlich Empfänger interessant. Auch wenn ein Unternehmer Trinkgeld gibt, muss er dieses in einem Kassenbuch oder generell in der Buchhaltung erfassen. Auch hier greift nämlich die Steuerfreiheit nicht, sondern vielmehr stellt das Trinkgeld dann eine Betriebsausgabe dar.

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