Bei der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen handelt es sich meist um eine Entnahme. Es wird ein Gut des Betriebsvermögens in das Privatvermögen transferiert. Es handelt sich hier um Wertabgaben zu betriebsfremden Zwecken.
Wie unterscheiden sich Privatvermögen und Betriebsvermögen im Steuerrecht?
Zum Betriebsvermögen zählen nicht nur die positiven, sondern auch die passiven Wirtschaftsgüter des Unternehmens. Dazu zählen auch Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen. Es gilt der Grundsatz der Unteilbarkeit von Wirtschaftsgütern, der besagt, dass ein Wirtschaftsgut nur zu 100 % Privatvermögen oder zu 100 % Betriebsvermögen sein kann. Eine Ausnahme gibt es bei Grundstücken, wo der Grundsatz der Teilbarkeit gilt.
Es gibt eine Dreiteilung der Wirtschaftsgüter
- notwendiges Betriebsvermögen
- gewillkürtes Betriebsvermögen
- notwendiges Privatvermögen
Unter einem notwendigen Betriebsvermögen versteht man alle Wirtschaftsgüter, die im Betrieb eingesetzt werden. Ein Einsatz muss nicht zwingend erforderlich sein. Es muss auch nicht in den Bilanzen oder der Buchführung ausgewiesen sein. Auch Wirtschaftsgüter, mit der Ausnahme von Grundstücken, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, zählen im vollen Umfang zum Betriebsvermögen.
Wirtschaftsgüter können nur einheitlich entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein, eine Aufspaltung ist nach dem Einheitlichkeitsgrundsatz nicht möglich. Grundstücke bilden eine Ausnahme, hier gilt der Grundsatz der Teilbarkeit.
Zum Privatvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die keinen oder nur wenig Bezug zum Betrieb des Steuerpflichtigen haben. Das sind Wohnimmobilien, private Kraftfahrzeuge, der Hausrat, Schmuck und Sammlungen, aber auch Bargeld und Geldanlagen. Sowohl der Erwerb als auch die Kosten für den Erhalt und Reparaturen sind keine Betriebsausgabe.
Mit dem Begriff gewillkürtes Betriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter bezeichnet, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Sie dürfen weder vorwiegend betrieblich noch ausschließlich privat genutzt werden. Man unterscheidet hier gemischt genutzte und neutrale Wirtschaftsgüter.
Wie kann eine Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen?
Am häufigsten ist hier sicher der Übertrag ins Privatvermögen. Dies geschieht durch eine eindeutige und unmissverständliche Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen. Auch wenn sich die betriebliche oder berufliche Nutzung auf Dauer ändert, kann es auch ohne Entnahmeerklärung oder Entnahmehandlung zum Privatvermögen hinzugefügt werden. Eine weite Möglichkeit ist das Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen durch Verkauf, Verlust oder Beschädigung.
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