Umlaufvermögen

Umlaufvermögen sind Vermögenswerte, die für den schnellen Verbrauch, die Verarbeitung, oder die Rückzahlung bestimmt sind (siehe § 247 Abs. 2 HBG i.U.). Dieses Vermögen verbleibt nur kurze Zeit im Unternehmen. Die Bilanzsumme eines Unternehmens addiert sich aus Umlaufvermögen und Anlagevermögen. Dabei sind Umlaufvermögen solche Vermögensgegenstände, die nur für kurze Zeit im Unternehmen verbleiben und entweder für Verbrauch, Verkauf, Verarbeitung oder Tilgung verwendet werden. Es wird nicht dauerhaft für den Geschäftsbetrieb genutzt. Das Anlagevermögen hingegen verbleibt dauerhaft im Unternehmen.

Aus rechtlicher Sicht ist nicht klar, was als U. definiert wird. Im Prinzip kann alles dazu gezählt werden, was nicht Anlagevermögen ist. Dieses Vermögen verbleibt lediglich für kurze Zeit im Unternehmen. Im Vergleich zum Anlagevermögen unterliegt es größeren Veränderungen und ist grundsätzlich ständig in Bewegung. Ein Unternehmen verarbeitet Rohstoffe, verkauft Waren und Produkte und bezahlt Kundenrechnungen. Das Bankkonto wird jeden Tag unzählige Male benutzt, und auch die Kasse hat mehr oder weniger regelmäßig Ein- und Ausgänge. Unfertige und fertige Erzeugnisse und erledigte Kundenaufträge zählen somit zum Umlaufvermögen. Dazu zählen meist auch Forderungen gegen andere Unternehmen und Kunden, Bankguthaben, Vermögensgegenstände und Kassenbestand.

Umlaufvermögen – Steuerrechtliche Bedeutung

Diese Vermögen ist in einer Sonderbilanz aufzuführen. Dieses Vermögen wird aus steuerlicher Sicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ihrem Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) angesetzt. Da die Wirtschaftsgüter dieses Vermögen – im Gegensatz zu den Anlagegegenständen – nur einmal genutzt werden, indem sie verbraucht, verwertet oder veräußert werden, kann das Merkmal „dauernder Wertminderung“ für diese nicht so ausgelegt werden wie für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung, ob eine Wertminderung voraussichtlich von Dauer sein wird, ist der Verkaufs- oder Nutzungszeitpunkt.

Dauert die Minderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, ist die Wertminderung vermutlich von Dauer. Vermögensgegenstände, die bereits am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres zum U. gehörten, müssen in den folgenden Geschäftsjahren zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an ihre Stelle tretenden Wert, angesetzt werden. Abzüge nach § 6b EStG oder vergleichbarer Abzüge zählen nicht dazu. Diese Zuschreibung kann nur unterbleiben, wenn der Unternehmer aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einen niedrigeren Teilwert nachweist.

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