Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer gehört generell zu den Verkehrssteuern. Private Konsumenten und auch öffentliche Verbraucher werden beim Kauf von Leistungen und Waren mit dieser Steuer belastet. Die Unternehmer haben generell jeden der getätigten Umsätze zu versteuern. So stellen diese die Umsatzsteuer zuerst den Kunden in Rechnung und können diese im Anschluss an das Finanzamt abführen. Zugleich können diese die Umsatzsteuer, die im Rahmen der unternehmerischen Arbeit von weiten Unternehmen in Rechnung gestellt wird, als Vorsteuer beim zuständigen Finanzamt amtlich machen, sodass die Unternehmen am Ende lediglich die Differenz zwischen Umsatz- und der Vorsteuer bezahlen müssen.

Umsatzsteuer – Implikationen

Umsatzsteuerpflichtig ist generell ein jedes Unternehmen, das in Deutschland ansässig ist. Dieses führt jene bei Verkäufen eingehobene Steuer für die Umsätze an das Finanzamt ab. So erhält es die bei Käufen gezahlte Steuer vom Finanzamt wieder zurück und ist daher vorsteuerabzugsberechtigt. Daher handelt es sich bei der Steuer für Umsätze für Unternehmen generell um einen durchlaufenden Posten.

Eine Ausnahme gibt es bei Unternehmen, welche die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese sind nicht umsatzsteuerpflichtig und können auf den Rechnungen keine Umsatzsteuerzahlung ausweisen und heben aus diesem Grund auch keine Steuer für die Umsätze ein. Im Gegensatz dazu erhalten die Unternehmen die gezahlte Vorsteuerbeträge jedoch andererseits nicht vom Finanzamt rückerstattet.

Die Umsatzsteuervoranmeldung

Die meisten Unternehmen müssen vierteljährlich oder jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Im Alltag kann dies jedoch zum Problem werden, denn wenn sich dieses nicht an die vorgegebenen Abgabefristen hält, muss Verspätungszuschläge für die Anmeldung riskieren.

Als Unternehmer haben diese jedoch zugleich viele Rechte, zum Beispiel die Dauerfristverlängerung oder einen Antrag auf die sogenannte Ist-Versteuerung. Diese Instrumente können dabei ausreichend Spielraum bei der Frist der Umsatzsteuervoranmeldung schaffen.
In welchen zeitlichen Abständen die Zahlungen erfolgen, legt das Finanzamt auf der Grundlage der Umsatzsteuerzahllast aus dem vorherigen Jahr fest.

Unter der Zahllast des Vorjahres von 1.001 Euro muss keine Voranmeldung abgegeben werden.
Jene Unternehmen, deren Umsatzsteuerlast im vorherigen Jahr zwischen 1.001 und 7.500 Euro betrug, müssen quartalsweise bzw. vierteljährlich die Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Ebenso gibt es die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Handelt es sich generell um eine Unternehmensneugründung, muss im Jahr der Gründung des Unternehmens sowie im folgenden Kalenderjahr eine monatliche Voranmeldung abgegeben werden.

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