Die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern findet statt, wenn aus dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen. in das eines anderen Steuerpflichtigen, die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern aus betrieblichem Anlass erfolgt. Es handelt sich also um einen Vermögenszugang außerhalb von Einlagen.
Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern – Implikationen
Dabei gilt, dass eine unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern immer eine Entnahme aus einem Vermögen darstellt. Hier wird der §6 Abs. 5, Satz 3 aus dem EStG herangezogen. Aus betrieblichen und /oder privaten Vermögen. Bei der betrieblichen Entnahme wird das Vermögen der beteiligten Gesellschafter reduziert. Bei einer rein privaten Entnahme wird das private Vermögen von den Gesellschaftern reduziert.
- Entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern
- Übertragung von Wirtschaftsgütern allgemein
- Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens
- Quotale Übertragung incl. einem Gesellschaftsanteil
- Übertragung bei Mitgesellschaftern
- evtl. vorab Übertragung von Wirtschaftsgütern von Sondervermögen
Werden nur die Gesellschaftsrechte verringert handelt es sich um eine besondere Form der Unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern. Hier handelt es sich um eine Art Tausch. Dieser muss auf jeden Fall gesondert bewertet und genehmigt werden.
Welche Folgen hat eine Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern?
Erfolgt eine Übertragung von Wirtschaftsgütern hat das zur Folge das eine erneute Sperrfrist nach dem Datum des Übertrages erfolgt. Hier greift jetzt §6 Abs. 5, Satz 1 und 2 des EStG. Das übertragene Wirtschaftsgut wird in ein neues Betriebsvermögen oder auch Sondervermögen des oder der selben steuerpflichtigen Person übertragen. Von diesem Vorgang sind alle gesetzlichen Sperrfristen sowie der gesamte Verlauf ohne Veränderung aktiv.
Kann der Gesellschafter immer aktiv bleiben oder nicht?
Soll der §6 Abs. 3, Satz 1 zum Zuge kommen ist der Gesellschafter verpflichtet seine gewerbliche Tätigkeit sofort aufzugeben. Die Aufgabe stellt eine komplette Geschäftsaufgabe dar. Er darf nichts mehr von den gewerblichen Sachen, wie Gebäude, Betriebsstätten, Fuhrparks, Maschinen, Produktionsstätten etc. in irgendeiner Form weiter nutzen. Ist dies aber nicht der Fall dann kommt der §6 Abs. 5, Satz 3, EStG zum Tragen.
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