Unentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn die Übereignung ohne Gegenleistung erfolgt. Gleiches gilt, wenn eine Schenkung mit einer Auflage verknüpft wird (z. B. Grundstücksschenkung unter der Auflage, dem Übereigner ein Nutzungsrecht einzuräumen).
Unentgeltlicher Erwerb– Implikationen
Es sind die Fälle Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) und der Erwerb durch Schenkung zu unterscheiden. Das kann sich auf Grundstücke, Immobilien, Betriebsvermögen und andere Vermögenswerte beziehen.
Es ist dabei von steuerlicher Bedeutung, ob die unentgeltlich erworbenen Vermögensgüter Teil eines Privat- oder Betriebsvermögens sind. Wenn ein Betrieb (andere Formen der Betriebe gelten hier auch) oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen wird, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Inhabers die Werte der Wirtschaftsgüter mit den Vorschriften der Gewinnermittlung anzusetzen (genannt Buchwertübertragung).
Dies gilt auch bei der unentgeltlichen Erwerbs-Aufnahme einer normalen Person in ein Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Erwerbung eines Teils eines Unternehmeranteils auf eine normale Person. Der Rechtsnachfolger ist an die Werte des bisherigen Betriebsinhabers (in dem Fall der Mitunternehmer) WG gebunden, wenn derselbe die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehörenden Werte nicht überträgt und der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.
Bei Übertragung einer einzelnen WG von einem Betriebsvermögen in ein anderes mit gleicher Besteuerung ist bei der Übertragung der sich aus den Gewinnermittlungsvorschriften ergebende Wert (hier wird wieder der Buchwert betrachtet) anzusetzen, sofern eine Besteuerung der stillen Reserven erfolgt, sichergestellt (Besitz, Besitzübertragung auf ein anderes Unternehmen).
Eine unmittelbare Zuordnung einer einzelnen, gemeinschaftlich gehaltenen WG durch eine verbundene Personengesellschaft stellt keine Anwendung dar und kann daher nicht zum Buchwert angesetzt werden; dies gilt auch für Schwesterpartnerschaften mit gleichem Besitz.
Jemand hat unentgeltlich von einem anderen, der qualifiziert beteiligt ist, Anteile erworben und wird sodann das Kapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln erhöht. Die Zuteilung junger Aktien führt nicht zu einem gegenüber dem unentgeltlichen Anteilserwerb selbständigen Erwerbsvorgang. Der Anteilseigner war vor der Kapitalerhöhung Rechtsträger derselben Substanz, die nach der Kapitalerhöhung in den jungen Anteilen verkörpert wurde.
Die Abschreibung unentgeltlich erworbener Wirtschaftsgüter wird auf der Grundlage der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers bzw. des Wertes bemessen, der angefallen wäre, wenn der Rechtsvorgänger noch Eigentümer des Wirtschaftsguts gewesen wäre. Gesetzliche Erben dürfen einen Vermögenswert nur dann abschreiben, wenn die vorgenommene Abschreibung nicht zum vollen Abzug der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geführt hat.
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