Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis

Ein Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis ist im Umsatzsteuergesetz, in § 14c geregelt. Unter einem unrichtigen Steuerausweis versteht man im Steuerrecht, wenn ein berechtigter Unternehmer einen Umsatz mit einer Steuer auf einer Rechnung ausweist, obwohl dieser in der Höhe falsch ist.

Davon unterschieden wird der unberechtigte Steuerausweis. Das ist immer der Fall, wenn ein Unternehmen Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweist, dazu aber steuerrechtlich nicht berechtigt ist. Ein klassischer Fall ist der Kleinunternehmer nach §19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz. Dieser darf grundsätzlich keine Umsatzsteuer ausweisen und vereinnahmen. Würde ein Kleinunternehmer dies trotzdem machen, wäre es ein unberechtigter Steuerausweis. Wobei ein unberechtiger Ausweis auch dann ist, wenn eine Rechnung mit Umsatzsteuer erstellt wurde, obwohl damit keine Leistung oder ein Produkt verbunden ist. Man spricht hier im Steuerrecht auch von einer Scheinrechnung.

Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis

Ein uunrichtiger und unberechtigter Steuerausweis hat steuerrechtlichen Folgen. Kommt es zu einem unrichtigen Steuerausweis, so schuldet der leistende Unternehmer auch den eventuellen Mehrbetrag. Grundsätzlich muss ein Unternehmer beim unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis, dieses gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzeigen.

Man spricht hierbei auch von einem Berichtigungsverfahren. Dabei muss der Unternehmer den Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt vollständig offenlegen, damit überhaupt eine Berichtigung möglich ist. Dazu gehört neben der betreffenden Rechnung, vor allem auch die Kontaktdaten vom Rechnungsempfänger. Das Finanzamt wird hierbei umfassende Auskünfte einholen, in wie fern es zu einem unrichtigen oder zu einem unberechtigten Steuerausweis gekommen ist. Basierend auf diesem Ergebnis ergeht vom Finanzamt ein entsprechender Bescheid, der die Steuerschuld im Detail klärt. Sei es in wie fern eine Rückerstattung erfolgen muss oder der leistende Unternehmer zahlen muss. Nach § 14c Abs. 2 UStG kann aber auch keine Berichtigung bei der Steuer erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn der betreffende Steuerbetrag vom Rechnungsempfänger nicht mehr zurückerhalten zu ist. Bei den Bescheiden durch das Finanzamt, spricht man auch von Grundlagenbescheid oder Freistellungsbescheid, je nach Einzelfall.

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