Als Unternehmensvermögen werden nach deutschem Umsatzsteuerrecht Vermögensgegenstände bezeichnet, die einem Unternehmen gehören und zumindest teilweise der Erzielung von Umsätzen dienen.
Unternehmensvermögen- Implikationen
Die Ermittlung des Unternehmensvermögens ist wichtig für den Vorsteuerabzug, die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG und den Umfang der Grundwertsteuern. Besteht kein geschäftlicher Zusammenhang, werden die Gegenstände dem betriebsfremden Bereich des Unternehmers zugerechnet. Wird der Gegenstand teils gewerblich und teils nicht-gewerblich genutzt, was keine privaten Zwecke (= nicht-gewerbliche Nutzung im engeren Sinne) sind, besteht laut Finanzverwaltung kein Zuteilungsanspruch.
Die Zurechnung zum Gesellschaftsvermögen erfolgt anteilig mit einem entsprechenden anteiligen Vorsteuerabzug. Beispiele für eine solche nichtgewerbliche Nutzung im engeren Sinne sind die Nutzung im ideellen Bereich eines gemeinnützigen Vereins oder in einer Kapitalanlagegesellschaft ohne Bezug auf steuerpflichtige Umsätze.
Eine zu privaten Wohnzwecken vermietete Immobilie gehört in der Regel zum einkommensteuerlichen Privatvermögen – Einnahmen werden aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Allerdings ist auch die Vermietung und Verpachtung eine unternehmerische Tätigkeit, so dass der gemietete oder geleaste Gegenstand umsatzsteuerlich zum Firmenvermögen gehört, die Umsätze steuerpflichtig aber grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind – § 4 Nr. 12 UStG.
Was ist in Hinsicht auf Unternehmensvermögen steuerrechtlich zu beachten?
Wird ein Objekt wie z. B. ein Fahrzeug mindestens 10 % geschäftlich genutzt, so hat der Unternehmer das Wahlrecht, ob er dieses Eigentum seinem Unternehmen zuordnen möchte. Auch gemischt genutzte Gegenstände können aufgeteilt werden. Beim Kauf kann der Unternehmer entscheiden, ob und ggf. welche Anteile er seinem Unternehmen zuordnen möchte.
Im Gegensatz zum sonstigen Anlagevermögen ist der Vorsteuerabzug für Gebäude und Grundstücke seit 2011 gesetzlich ausgeschlossen, sofern sie nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das bedeutet, dass auch bei Vollzuteilung eines gemischt genutzten Gebäudes für den nicht betrieblich genutzten Teil des Gebäudes kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Diese Einschränkung gilt jedoch nur für Gebäude, die nach dem 31.12.2010 erworben oder mit deren Bau danach begonnen wurde.
Grundsätzlich kann der Unternehmer frei entscheiden, ob eine Sache dem Unternehmen oder dem privaten Bereich (nicht unternehmerischer Bereich) zuzuordnen ist. Allerdings gibt es eine gesetzliche Einschränkung: Danach gilt die Lieferung einer Sache nicht als für das Unternehmen erfolgt, wenn der Unternehmer sie zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.
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