Im Steuerrecht wird jener beim Verkauf von Gütern erlangte Gewinn als Veräußerungsgewinn bezeichnet. Dabei kann ebenfalls ein Veräußerungsverlust erzielt werden. Generell ergibt sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis ohne den Buchwert und Veräußerungskosten des Gegenstandes der Veräußerung.
Gewinne aus einem Veräußerungsgeschäft betrieblicher Wirtschaftsgüter können in den ersten drei Einkunftsarten erzielt werden. Hierbei ist der Gewinn der Veräußerung jener Betrag, welcher den Preis der Veräußerung abzüglich des Wertes aus dem Betriebsvermögen und der Kosten der Veräußerung übersteigt. Der Veräußerungsgewinn unterliegt generell der Besteuerung.
Veräußerungsgewinn durch Betriebsveräußerung
Im Fall der Betriebsveräußerung wird der Gewinn der Veräußerung steuerlich begünstigt (ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG, Freibetrag), wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr schon vollendet hat oder berufsunfähig ist. Dabei wird ein Freibetrag von 45.000 Euro gewährt. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um jenen Betrag, um welchen der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag steht dem Steuerpflichtigen lediglich einmal im Leben zur Verfügung.
Zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb gehört ebenfalls der Gewinn aus der Veräußerung eines kompletten Unternehmens, eines Teilbetriebes sowie eines Mitunternehmeranteils. Dabei gilt als Veräußerung ebenfalls die Aufgabe eines Betriebes. Genauso werden die einbringungsgeborenen Anteile an einer bestimmten Kapitalgesellschaft erfasst, welche immer dann entstehen, wenn ein Unternehmer den Betrieb, Mitunternehmeranteil oder Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage einbringt.
Veräußerungsgewinn – Die Verpachtung
Ein Sonderfall einer Geschäftsaufgabe ist die Verpachtung. Diese kann nach § 16 Abs. 3b EStG ebenso wie ein Veräußerungsgeschäft behandelt werden. So liegt eine Geschäftsaufgabe auch in dem Fall vor, wenn lediglich ein Teil des Betriebes in der Tat veräußert, ein weiterer Teil dem Erwerber allerdings nur verpachtet oder vermietet wird.
Der Gesetzgeber hat solche Veräußerungsgewinne einkommensteuerrechtlich bevorrechtigt. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer werden außerordentliche und laufende (nicht regelmäßig erreichbare) Einkünfte des Veranlagungszeitraumes generell zusammengerechnet.
Zugleich werden die laufenden Einkünfte daher von jener durch die außerordentlichen Einkünfte freigesetzten Progressionswirkung aufgezeichnet und in der Wirkung daher höher besteuert. Um eine solch höhere Besteuerung ohne einen fortwährenden Anstieg der Leistungsfähigkeit zu glätten, hat der Gesetzgeber die Gewinne aus der Veräußerung als außerordentliche Einkommen i.S.d. § 34 Abs. 2, Nr. 1 EStG einkommensteuerrechtlich bevorrechtigt. Der Gewinn der Veräußerung wird auf fünf Jahre fiktiv verteilt und die individuelle Einkommensteuer wird danach von dieser geringen Basis berechnet.
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