Möchte man vom Finanzamt eine Auskunft zu einem steuerrechtlichen Sachverhalt haben, so das als Verbindliche Auskunft möglich. Das Recht auf eine solche Auskunft ergibt sich aus § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung. Die Bezeichnung Verbindliche Auskunft, hat einen besonderen Hintergrund. Denn die Finzverwaltung ist an den Inhalt ihrer Auskunft gebunden. Geht es beispielsweise um eine steuerrechtliche Veranlagung in der Auskunft, so ist die Finanzverwaltung darin gebunden. Eine rechtliche Abweichung ist nur dann möglich, wenn der Sachverhalt der Gegenstand der Auskunft, nicht vollständig oder fehlerhaft war.
Verbindliche Auskunft
Begehrt man eine Auskunft von der Finanzverwaltung, so kann das mit Gebühren verbunden sein. Ob Gebühren erhoben werden, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gibt es eine sogenannte Bagatellgrenze. Diese liegt bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro derzeit. Aus dem Gegenstandswert kann eine Gebühr abgeleitet werden. Dafür gibt es eine feste Gebührentabelle.
Grundsätzlich kann vom zuständigen Finanzamt eine Gegenstandsgebühr oder eine Zeitgebühr erhoben werden. Die Zeitgebühr wird derzeit mit 50 Euro pro angefangene halbe Stunde berechnet. Es gibt dabei eine Mindestgebühr bei der Zeitgebühr, diese liegt bei 100 Euro. Berechnet werden darf die Zeitgebühr nur bei Sachverhalten, die eine Bearbeitung länger als zwei Stunden erforderlich macht. Eine Zeitgebühr wird von der Finanzverwaltung immer dann angewendet, wenn der Gegenstandswert nicht beziffert werden kann.
Die Gebührenpflicht für die Auskunft
Fällt eine Gebühr für die Auskunft an, so muss diese vorab gegenüber dem zuständigen Finanzamt entrichtet werden. Die Zahlung muss binnen eines Monats erfolgen. Achtung dabei: Sind einem die Gebühren zu hoch, so kann man den Antrag auf Auskunft zurückziehen. Doch gänzlich befreit von der Gebühren ist man dann nicht. Vielmehr liegt es dann im Ermessen vom Finanzamt, ob es auf die Gebühr verzichtet oder diese reduziert.
Zuständig für die Bearbeitung von einer verbindlichen Auskunft, ist immer das Finanzamt wo man wohnt oder seinen Unternehmenssitz hat. Hat man keinen Sitz in Deutschland, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Im übrigen gibt es zur verbindlichen Auskunft, auch das Gegenstück. Mit einer unverbindlichen Auskunft, kann man auch Auskunft begehren. Diese ist immer kostenfrei, aber nicht verpflichtend für die Finanzverwaltung.
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