Verbindlichkeit im Betriebsvermögen

Eine Verbindlichkeit im Betriebsvermögen besteht, wenn diese durch das Unternehmen verursacht wird. Entscheidend ist daher allein der kausale Zusammenhang. Ein Darlehen, das der Anschaffung oder Herstellung von Betriebsvermögen dient, ist (negatives) Betriebsvermögen. Wird ein fremdfinanziertes Vermögen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst und in das Privatvermögen überführt, gehört das Darlehen nicht mehr zum (negativen) Betriebsvermögen.

Welche Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe gelten für die Verbindlichkeit im Betriebsvermögen?

Verbindlichkeiten sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen sind in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Danach sind Verbindlichkeiten als Umlaufvermögen zu bewerten (Vermögenswertermittlung).

Als Bewertungsmaßstab kommen die Anschaffungskosten oder der Teilwert in Betracht. Die Schulden sind zum Nennwert anzusetzen. Der Nennwert entspricht dem Erfüllungsbetrag im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und den Anschaffungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Ausgleichsbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn der Schuldner nicht den vollen Rückzahlungsbetrag erhalten hat; der Unterschiedsbetrag ist als Abgrenzungsposten auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.

Verbindlichkeiten sind in der Handelsbilanz insbesondere dann auszubuchen, wenn diese erfüllt werden, z. B. durch Zahlung oder Aufrechnung mit einer Forderung, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Abzinsung Verbindlichkeiten 

Bei Abzinsung einer Verbindlichkeit (§ 6 Abs. § 3 EStG) ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns stets der Diskontbetrag heranzuziehen. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind mit 5,5 % zu verzinsen.

Die Neuregelung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Ausgenommen sind Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten am Bilanzstichtag, die verzinst werden oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Nach dem Ergebnis einer Diskussion mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

Eine Abzinsung erfolgt nicht, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die Verbindlichkeit verzinst ist oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruht. Der Steuerpflichtige hat den Sachverhalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu beweisen. 3 Satz 2 EStG.

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