Verdeckte Einlagen liegen immer dann vor, wenn der Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person eine Körperschaft ohne Ausgleich einen einlagefähigen Vorteil zum Vermögen zukommen lässt – und jene Unterstützung der Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.
Die Kapitalgesellschaft ist dabei die Empfängerin dieser Einlage, welche nur einlagefähig ist, wenn die Güter der Wirtschaft bilanzierungsfähig sind (zum Beispiel Sachwerte wie Grundstücke oder Forderungen, Bargeld, Befreiung von Verbindlichkeiten).
Verdeckte Einlagen erhöhen grundsätzlich das Einkommen der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG nicht. Dabei erhöht sich das Einkommen nur dann, wenn die verdeckte Einlage das Einkommen des verantwortlichen Gesellschafters vermindert hat.
Unter der gesellschaftlichen Einlage sind sämtliche Einlagen zu verstehen, welche durch das Verhältnis der Gesellschaft begründet sind. Darunter fallen in erster Linie die freiwilligen Zuwendungen des Gesellschafters an die Vereinigung. Darunter fallen ebenfalls die verdeckten Einlagen.
Verdeckte Einlagen erhöhen generell jenes für eine Ausschüttung anwendbare Kapital einer Kapitalgesellschaft, da diese einen handelsrechtlichen Zuschlag darstellen. Diese dürfen weder das Einkommen noch den steuerlichen Gewinn beeinflussen (nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG).
Verdeckte Einlage – die steuerliche Folgen
Eine verdeckte Einlage erhöht wie andere Einlagen auch das Einkommen einer Gesellschaft nicht. Zugleich stellt die Hingabe für den verantwortlichen Mitinhaber ebenfalls keinen Aufwand dar, denn das Abwickeln einer Einlage ist immer ein erfolgsneutrales Geschehen. Überlässt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Wirtschaftsgut zur Verwendung, so kann dies nicht der Gegenstand dieser Einlage sein. Dies ist der Fall, da der Gesellschaft nicht das Gut überlassen, sondern lediglich die Benutzung erlaubt wird, und dies keinerlei Vorteil darstellt, welcher die Einlage sein kann (als eine verdeckte Einlage kann jedoch angesehen werden, wenn der Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft auf jegliche Zinszahlungen verzichtet, welche in einer zu erstellenden Bilanz der Kapitalgesellschaft als Verbindlichkeiten eingestellt werden müssen). Dies erfolgt, da der Gesellschafter dann schon über eine rechtswirksame Forderung verfügt, und die Übergabe an die Gesellschaft oder die Entsagung hierauf das bilanzierte Vermögen zu erhöhen geeignet ist und daher eine Einlage sein kann.
Die verdeckte Einlage darf gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG den Gewinn nicht beeinflussen. Daraus ergibt sich, diese nur zu einer außerbilanziellen Begrenzung führen kann, wenn die Einlage den Überschuss eines Jahres erhöht.
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