Verein

Der Verein ist eine Personenvereinigung. Handelt es sich um einen eingetragenen Verein, trägt dieser den Kürzel e.V., muss von sieben Mitgliedern gegründet werden und wird beim Amtsgericht eingetragen. Alternativ gibt es noch den nicht eingetragenen Verein, dieser kann von mindestens drei Mitgliedern gegründet werden. Geleitet wird eine solche Personengesellschaft durch einen Vereinsvorstand, der regelmäßig durch die Mitglied gewählt wird. Ist die Personengesellschaft eingetragen beim Amtsgericht, handelt es sich um eine juristische Person, die sowohl klagen kann, aber auch verklagt werden kann. Die Haftung beschränkt sich ausschließlich auf das Vereinsvermögen. Ganz anders sieht es beim nicht eingetragenen aus, hier haften die Mitglieder persönlich und können auch verklagt werden.

Verein und steuerrechtliche Einstufung

Steuerrechtlich unterliegen diese Personengesellscahften grundsätzlich der Steuerpflicht. Wird ein gemeinnütziger Zweck verfolgt und wird dieser vom Finanzamt anerkannt, kann ein Verein Spenden sammeln und darf auch eine Spendenbescheinigung ausstellen. Damit kann der Spender die Spende im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Nicht eingetragene Personenvereinigungen haben dieses Recht bei den Spenden nicht. Auch wenn diese der Steuerpflicht unterliegen, sind viele mögliche Einnahmen von der Steuer befreit. Das gilt für Spenden, für Fördermittel, für Erbschaften und auch für Mitgliedsbeiträge. Anders sieht es aus, wenn ein Wirtschaftsbetrieb unterhalten wird. Das kann eine Vereinsgaststätte sein oder deren Vermietung, Einnahmen aus Festveranstaltungen oder aus Verkäufen, wie bei einem Fest oder von Fanmaterialien. Diese Einnahmen können der Besteuerung, wie der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer unterliegen.

Was hier maßgeblich an Steuerlast und Erklärungspflichten anfällt, hängt vom Umfang vom Wirtschaftsbetrieb ab. Auch für diese Art der Personengesellschaft gelten die Freigrenzen, die sich aber von Firmen unterscheiden. So gilt eine Pflicht zur Gewerbe- und Umsatzsteuer aktuell erst bei 45.000 Euro. Das ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Jahressteuergesetz.

Grenzen bei der Besteuerung

Bei einem Wirtschaftsbetrieb muss steuerrechtlich immer aufgepasst werden. Den gerade wenn die Gemeinnützigkeit vorliegt, dürfen keine Gewinne und auch kein Vermögen erzielt und angehäuft werden. Vielmehr muss das Kapital immer für den Zweck eingesetzt werden, der satzungsrechtlich beschlossen wurde. Wird hier nicht darauf geachtet von einem Vereinsvorstand, kann die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt aberkannt werden.

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