Verlustabzug nach §10d EStG

Kommt es zu Verlust beim Einkommen ist ein Verlustabzug nach §10d EStG möglich. Maßgeblich für die Anwendung dieser Steuervorschrift ist, damit die Gewinne und Verluste innerhalb von einem Steuerjahr entstanden ist. Von dieser Regelung gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn in einem Jahr die Ausgaben, die Aufwendungen die Einkünfte übersteigen. In einem solchen Fall kann man den Verlust wahlweise rück- oder in ein Folgejahr übertragen.

Der Vorteil durch diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ist, damit man dadurch Steuern effektiv sparen kann. Bei einem Rücktrag muss man beachten, damit die Höhe begrenzt ist. So liegt diese bei einer Begrenzung von 5 Millionen Euro. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie wurden die Beträge verdopptelt von 5 Millionen, auf 10 Millionen Euro. Und handelt es sich um eine Zusammenveranlagung, so sind es bis zu 20 Millionen Euro. Damit der Verlustabzug nach 10d EStG überhaupt Anwendung finden kann, muss es sich um steuerpflichtige und bestimmte Einkünfte handeln. Den von der Möglichkeit von einem Verlustausgleich sind nicht alle Einkommensarten umfasst. So findet die Regelung aus dem Einkommensteuergesetz keine Anwendung, wenn es sich um Kapitalerträge handelt wie aus Aktiengeschäften und sie damit der Abgeltungsteuer unterliegen.

Verlustabzug nach §10d EStG – Implikationen

Berechtigt bei der Berücksichtigung zum Verlustabzug sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus einem Gewerbebtrieb, aus selbstständiger Tätigkeit und letztlich aus der Land- und Forstwirtschaft. Maßgeblich bei der Einkommensart ist immer, damit vom Steuerpflichtigen auch eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Liegt nur eine Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne vor, ist ein Verlustabzug nach dem Einkommensteuergesetz nicht möglich. Hinsichtlich der praktischen Anwendung der Steuervorschrift aus dem Einkommensteuergesetz, werden die Einkünfte mit den Aufwendungen verrechnet.

Um die Anwendung der Steuervorschrift zu verdeutlichen ein Beispiel: Ein Steuerzahler geht einer nichtselbstständigen und einer selbstständigen Arbeit nach. Aus der nichtselbstständigen Arbeit werden 50.000 Euro erwirtschaftet im Steuerjahr. Gesondert kommt aus der selbstständigen Tätigkeit zu einem Verlust von 10.000 Euro. Findet jetzt der Verlustabzug nach 10d EStG Anwendung, so werden beides beim Verlustabzug berücksichtigt, in dem es zu einem Abzug kommt. Von den Einkünften von 50.000 Euro werden 10.000 Euro abgezogen, am Ende bleiben die 40.000 Euro, die dann vom Finanzamt zur Besteuerung bei der Einkommensteuer herangezogen wird.

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