Verlustvortrag und -rücktrag

Der Verlustvortrag und -rücktrag ist eine Regelung aus dem Einkommensteuergesetz. Konkret geregelt ist diese steuerrechtliche Möglichkeit in 10d EStG. Konkret ermöglicht die Regelung damit man Verlust, sei es die man als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer hat, steuerlich berücksichtigen kann. Bei der steuerrechtlichen Berücksichtigung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann eine Verrechnung vom Verlust mit den Einkünften im selbsten Steuerjahr erfolgen. Durch die Verrechnung verkleinert sich das zu versteuernde Einkommen. Ist diese steuerrliche Berücksichtigung der Verrechnung nicht möglich, greift der Verlustvortrag und -rücktrag. Hierbei kann der Verlust entweder rückwirkend oder für ein folgendes Steuerjahr berücksichtigt werden.

Durch diese Art der Berücksichtigung mindert sich auch hier die Steuerbelastung von eienm Steuerzahler. Was man jetzt in Anspruch nehmen möchte, ob der Verlustrücktrag oder der Verlustvortrag, kann man selbst entscheiden. Es bedarf hier keiner gesonderte Erklärung gegenüber dem Finanzamt, vielmehr ist hier ausschlaggebend, was man in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Macht man in der Einkommensteuererklärung keine Angabe, so wird das Finanzamt immer die Annhme von einem Verlustrücktrag haben und diesen dann auch anwenden bei der Besteuerung.

Verlustvortrag und -rücktrag – Implikationen

Beim Rück- und dem Vortrag muss man beachten, damit es hier einen Unterschied bei der Berücksichtigung gibt. Möchte ein Steuerzahler einen rückgetragenen Verlust, werden beispielsweise andere Belastungen die als Sonderausgabe geltend gemachten werden, nur nachrangig beachtet und abgezogen. Ganz anders sieht es beim Verlustvortrag aus. Hier greift zum einen nicht die Begrenzung auf ein Jahr. Vielmehr kann man hier den Verlust auch auf Jahre hinaus geltend machen. Und zwar so lange, bis letztlich der Verlust vollständig mit den Einkünften verrechnet wurde. Um das in Anspruch nehmen zu können, ist wichtig das Ankreuzen von einem verbleidenden Verlustvortrags in der Einkommensteuererklärung.

Der Verlust wird vom Finanzamt in einem sogenannten Verlustfeststellungsbescheid festgestellt. Je nachdem was von einem Steuerzahler in Anspruch genommen werden möchte, gibt es Begrenzungen vom Vor- und Rücktrag. Beim Verlustrücktrag liegt diese Begrenzung bei Einzelveranlagung bei 1 Million Euro. Liegt eine gemeinsame Veranlagung vor, verdoppelt sich der Betrag. Zeitlich befristet aufgrund der Coronavirus-Pandemie, wurde der Betrag auf 10 Millionen bei Einzelveranlagung und 20 Millionen bei Zusammenveranlagung erhöht.

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