Verschmelzung

Eine sogenannte Verschmelzung kann durch Neugründung eines Rechtsträgers ebenso erfolgen, wie durch die Aufnahme eines oder mehrerer Unternehmen in einen bestehenden Rechtsträger. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Vermögensübertragung, die sowohl bei Aufnahme als auch Neugründung stattfindet.

Verschmelzung – Implikationen

Wird ein Rechtsträger durch einen anderen aufgenommen, geht dessen Vermögen in den bestehenden bzw. aufnehmenden über. Im Falle einer Neugründung wird das Vermögen von mindestens zwei Rechtsträgern in den neu gegründeten übertragen. Eine solche Vermögensübertragung ist aber auch durch Verschmelzung von mehr als zwei Rechtskörpern durch Neugründung möglich. Gegeben dem Fall, werden die Vermögenswerte aller beteiligten Rechtskörper ganzheitlich auf einen neu gegründeten Rechtskörper übertragen. Hierbei handelt es sich prinzipiell, um eine Neuorganisation aller beteiligenden Rechtskörper.

Die Aufnahme meint die Unternehmens- und Vermögensübertragung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger. Beispielsweise, wenn ein bestehendes Unternehmen ein anderes Unternehmen kauft und komplett mit dem eigenen fusioniert, sodass am Ende nur das kaufende Unternehmen als Rechtskörper bestehen bleibt.

Im Rahmen einer Neugründung wird das Vermögen von zwei oder mehr Rechtsträgern im Ganzen auf einen neu gegründeten Rechtsträger übertragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mehrere bestehende Firmen sich zu einem Unternehmen zusammenschließen oder entsprechend reorganisiert werden.

Ablauf der Verschmelzung

Der Begriff Verschmelzung ist in erster Hinsicht ein steuerrechtlicher. Im wirtschaftlichen Kontext wird häufig der Begriff Fusion synonym verwendet. Praktisch sind im wirtschaftlichen Kontext verschiedene Optionen einer Fusion denkbar. Es können eine oder mehrere Tochtergesellschaften in ein Mutterunternehmen aufgenommen werden. Umgekehrt kann auch das ursprüngliche Mutterunternehmen in ein Tochterunternehmen aufgenommen werden. Üblich ist auch die Fusion mehrere Einzelunternehmen zu einem neues Unternehmen.

Das Umwandlungsgesetz regelt dazu unter §§ 2 bis 38 im Detail die möglichen Optionen und etwaige Bestimmungen für jede der vorgesehenen Varianten. Wurde eine Option ausgewählt, wird eine Phase der Vorbereitung eingeleitet, in der ein umfassender Bericht zum Verschmelzungsplan und der sogenannte Verrschmelzungsvertrag aufgesetzt werden.

Sobald alle Anteilsinhaber dem Vertrag zustimmen, wird dieser rechtsgültig und und die Neuorganisation in das Handelsregister eingetragen. Damit werden gleichzeitig das oder die verschmolzenen Unternehmen bzw. Rechtsträger aufgelöst und deren Vermögen geht in das neugegründete oder als aufnehmender Rechtsträger definierte Unternehmen über.

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