Durch den Verzicht auf Steuerbefreiungen nach §9 UStG kann der Unternehmer oder das Unternehmen, bei dem die erbrachte Leistung steuerpflichtig wird, den sonst nicht gestatteten Vorsteuerabzug vornehmen und somit eine preis- und kostenmäßige Neutralisation herstellen.
Desweiteren kann das entsprechende Unternehmen oder der entsprechende Unternehmer seinen Abnehmern die bei ihnen oder ihm anfallende USt. in gesonderter Form in Rechnung stellen. Durch entsteht bei den Abnehmern durch den Vorsteuerabzug eine Kostenentlastung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei den Abnehmern um Unternehmen handelt, bei denen die Leistung an ihren Unternehmen erbracht wird.
Die Auswirkungen bei Verzicht auf Steuerbefreiungen nach 9 UStG h2
Der durch den in §9 UStG mögliche Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Unternehmen hat auch eine ertragssteuerliche Auswirkung im Sinne des §9b EStG auf die Herstellungskosten – und Anschaffungshöhe und dadurch auch auf die Basisbemessung-Grundlage bei der Abschreibung (Abgrenzung für Abnutzung im Sinne §7 EStG). Der Vorsteuerabzug nach §15 UStG 15 gehört jedoch nach §9b Abs. 1 EStG, wenn dieser bei der USt abgezogen wird, nicht zu den Herstellungs- und Anschaffungskosten. Wenn hier zum Beispiel bei Umsätzen in der Vermietung auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wird , können bei den Eingangsumsätzen in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge nach §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abgezogen werden.
Durch eine unterschiedliche Ermittlung der Höhe der Herstellungs- oder Anschaffungskosten gibt es auch ertragssteuerliche Auswirkungen-auf die Berechnung der Abschreibung. Dies hat dann auch Auswirkungen auf den Gewinn oder Überschuss durch eine solche umsatzsteuerliche Option.Desweiteren kann der Verzicht auf eine solche Steuerbefreiung bei der Lieferung von vertretbaren Sachen (unter eine vertretbaren Sache versteht man eine bewegliche Sache, welche im Rechtsverkehr aufgrund des ‚Vorhandensein von einem Gewicht, einer Zahl oder einem Maß -zum Beispiel Kartoffeln oder Geld- bestimmt wird) oder bei sonstigen Leistungen auf deren Teiloption begrenzt werden. Eine solche Teiloption entsteht dann, wenn beispielsweise bei der Gebäudelieferung hier unterschiedliche Nutzungsarten der Gebäudeteile vorhanden sind. Wie oben bereits erwähnt, gilt der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur für solche Umsätze, die von einem Unternehmen oder Unternehmer an ein anderes Unternehmen oder einen anderen Unternehmer ausgeführt worden sind. Der Verzicht auf Steuerbefreiung besteht nicht für Umsätze an Privatpersonen.
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