Ob zur Vermeidung von Streit um das Erbe oder um das Sparen bei der Erbschaftssteuer, für die Vorweggenommene Erbfolge kann es verschiedene Gründe geben. Unter der Vorweggenommene Erbfolge versteht man, wenn die Übertragung vom Erbe schon zu Lebzeiten, durch den Erblasser an seine Erben erfolgt. Aber freiwillig, da Grundsätzlich das Erbrecht nach § 1922 Absatz 1 BGB jedoch erst mit dem Ableben des Erblassers greift– einen Anspruch auf das Erbe kann also nicht bereits zu dessen Lebzeiten erhoben werden.
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Schenkung nach §516 des Bürgerlichen Gesetzbuch. Durch die Nutzung dieser rechtlichen Regelung, kommt es zu keiner Änderung an der gesetzlichen Erbfolge. Die Erbfolge bleibt gleich, es ändert sich lediglich der Zeitpunkt vom Übergang des Erbe.
Die Vorweggenommene Erbfolge
Aus steuerrechtlicher Sinn macht die Vorweggenommene Erbfolge gerade dann Sinn, wenn es sich um ein großes und wertvolles Erbe handelt. Grundsätzlich haben Erben einen Freibetrag. Bei Kindern vom Erblasser liegt dieser bei derzeit 400.000 Euro, bei Ehegatten sind es 500.000 Euro. Übersteigt das Erbe diese Freibeträge, kommt es zu einer Erbschaftsbesteuerung.
Durch die Vorweggenommene Erbfolge kann man die Erbschaftsbesteuerung vermeiden. Dazu wird das Erbe je nach Wert, anteilig an den Erben mit einem Schenkungsvertrag übergeben. Anteilig ist gerade dann erforderlich, wenn das Erbe hoch ist. So kann man beim Übertrag eine Besteuerung vermeiden. Die Freibeträge haben Erblasser und Erbe alle zehn Jahre zur Verfügung. In Anteilen kann damit eine Übertragung vom Erbe erfolgen, ohne damit es zu einer Besteuerung kommt. In Abhängigkeit von der Höhe vom Erbe, muss der Übergang vom Erbe frühzeitig begonnen werden.
Besonderheiten die man beachten muss
Möchte man diese Regelung nutzen muss man aufpassen, damit die Nutzung nicht als Umgehungsversuch vom Finanzamt bewertet wird. Ist das der Fall, wird ein Finanzamt Steuerfreiheit verneinen. Ein solcher Umgehungsversuch kann unterstellt werden, wenn es sich um Kettenschenkungen handelt. Eine solche Kettenschenkung kann vorliegen, wenn das Erbe auf ein Kind und auf einen Ehegatten aufgeteilt wird. Die Aufteilung an den Ehegatten aber mit der Maßgabe verbunden ist, den Erbanteil an das Kind als Erbe weiterzureichen.
Aber auch einen weiteren Punkt sollte man beachten, nämlich die Regelung vom Erbverzicht. Wird das Erbe vorab im Rahmen Erbfolge vorab übertragen, erlischt damit nicht die Berechtigung auf das Erbe. Stirbt der Erblasser, hat vielmehr der Erbe weiterhin noch einen Anspruch auf das noch vorhanden Erbe. Vermeiden kann man dieses nur, wenn man Zusammen mit der Schenkung noch einen Erbverzichtsvertrag vereinbart.
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